Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine neue beantragen.
Nach einer Entziehung entsteht die Fahrerlaubnis nicht von selbst wieder. Sie muss neu beantragt werden, und die Behörde prüft dabei erneut, ob Eignungszweifel bestehen. Die Anlässe dafür stehen in der Fahrerlaubnis-Verordnung: § 13 FeV für Alkohol, § 13a FeV für Cannabis und § 14 FeV für Betäubungsmittel und Arzneistoffe. Für den Drogenbereich ist § 14 Abs. 2 FeV besonders deutlich: Eine medizinisch-psychologische Untersuchung ist anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem Grund des Absatzes 1 entzogen war oder zu klären ist, ob Abhängigkeit oder Einnahme noch bestehen.
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ergibt sich aus Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Nummer 8.2 bejaht die Eignung nach Beendigung des Alkoholfehlgebrauchs (früher „Missbrauch“), wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Nummer 8.4 verlangt nach einer Abhängigkeit, dass diese nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Im Drogenbereich entspricht dem Nummer 9.5 mit der einjährigen Abstinenz nach Entzugsbehandlung und suchtspezifischer Rehabilitation, im Cannabisbereich Nummer 9.2.2 mit der gefestigten Änderung des Konsumverhaltens.
Die strafgerichtliche Sperre und das Verwaltungsverfahren der Fahrerlaubnisbehörde sind zwei getrennte Vorgänge. Der Ablauf einer Sperre führt nicht automatisch zu einer neuen Fahrerlaubnis; die Behörde entscheidet danach eigenständig über die Eignungsfrage. Ebenso wenig ersetzt ein vollständiger Abstinenznachweis die Begutachtung. Belege können zudem altern: Ist ein einjähriger Nachweis älter als vier Monate, kann die Begutachtungsstelle eine Aktualisierung nachfordern. Ob und wann welche Anordnung ergeht, richtet sich ausschließlich nach der Aktenlage im Einzelfall.
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