Die Höhe der Blutalkoholkonzentration (BAK) ist ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung alkoholbedingter Straftaten. Generell gilt: Eine forensisch zuverlässige Bestimmung einer Alkoholisierung ist ab einer BAK von etwa 0,25 Promille möglich. Werte darunter sind aufgrund der natürlichen Schwankungen des Alkoholgehalts im Blut und der Messungenauigkeit oft schwer zu interpretieren.
Eine Trunkenheitsfahrt kann zwei Verfahren auslösen, die sich nicht gegenseitig ersetzen. Das Strafgericht ahndet die Tat, etwa nach § 316 StGB, und kann die Fahrerlaubnis entziehen sowie eine Sperrfrist festsetzen. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft davon unabhängig, ob die Fahreignung wiederhergestellt ist. Beide Verfahren haben unterschiedliche Maßstäbe: Das eine fragt nach Schuld und Strafe, das andere nach der Prognose künftigen Verhaltens im Straßenverkehr.
Die Anlassnormen stehen in § 13 FeV. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten kommt nach Satz 1 Nr. 2 unter anderem in Betracht bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss, bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr, nach einer Entziehung aus einem dieser Gründe sowie zur Klärung, ob ein früherer Fehlgebrauch fortbesteht. Zuwiderhandlungen ausschließlich gegen § 24c StVG bleiben dabei nach Satz 2 unberücksichtigt. Auch unterhalb von 1,6 Promille ist eine Anordnung möglich, wenn eine Zusatztatsache hinzutritt; das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit Urteil vom 17.03.2021 (3 C 3.20) für den Fall bejaht, dass bei 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen erkennbar waren.
Im speziellen Teil der 5. Auflage gehört eine Alkoholstraftat je nach Konstellation zu den A-Hypothesen oder, wenn das Delikt vorrangig ein Normabweichungsproblem abbildet, zu den V-Hypothesen zu Verkehrsauffälligkeit und Straftaten. Welche Hypothese geprüft wird, ergibt sich aus der Fragestellung der Behörde und der Aktenlage. Eine Zuordnung lässt sich aus einem Lexikoneintrag nicht ableiten.
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