Lexikon A–Z

Relative Fahruntüchtigkeit

Relative Fahruntüchtigkeit kann bereits unterhalb der absoluten Grenzwerte vorliegen, wenn Alkoholisierung und alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zusammen die Fahrunsicherheit belegen.

Der Nachweis setzt zusätzliche Anzeichen voraus

Anders als bei der absoluten Fahruntüchtigkeit genügt hier der Messwert allein nicht. Erforderlich sind Beweisanzeichen, die im Einzelfall belegen, dass die Fahrsicherheit tatsächlich aufgehoben war – etwa Schlangenlinien, unangepasste Geschwindigkeit, verzögerte Reaktionen, ein alkoholtypisches Fahrfehlerbild oder auffälliges Verhalten bei der Kontrolle. Der gemessene Wert ist dabei ein Indiz unter mehreren; die Beweiswürdigung nimmt das Gericht vor, nicht das Labor und nicht die Begutachtungsstelle.

Warum das Fehlen von Ausfallerscheinungen belastend wirken kann

Im Fahrerlaubnisrecht kehrt sich die Logik teilweise um. Wer trotz erheblicher Alkoholisierung keine erkennbaren Ausfallerscheinungen zeigt, verfügt möglicherweise über eine ungewöhnliche Alkoholgewöhnung – und genau diese Toleranz ist ein Eignungsproblem. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17.03.2021 (3 C 3.20) entschieden, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung auch unterhalb von 1,6 Promille angeordnet werden kann, wenn eine Zusatztatsache vorliegt, und dass von außergewöhnlicher Alkoholgewöhnung ausgegangen werden kann, wenn bei einer Trunkenheitsfahrt 1,1 Promille oder mehr vorlagen und dennoch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erkennen waren.

Strafrecht und Fahreignungsrecht bewerten Verschiedenes

Das Strafverfahren fragt rückblickend nach der Fahrsicherheit zur Tatzeit, das Fahrerlaubnisverfahren vorausschauend nach der Eignung. Ein Freispruch oder eine Einstellung im Strafverfahren nimmt der Behörde deshalb nicht die Möglichkeit, Eignungszweifel zu prüfen. Ob und welche Hypothese der 5. Auflage der Beurteilungskriterien einschlägig ist, klärt allein die Begutachtungsstelle im konkreten Auftrag.

Verwandte Begriffe

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung.

← Zurück zum Lexikon (Buchstabe R)

Betrifft Sie das konkret?

Dieser Artikel erklärt den Begriff — er ersetzt kein Gespräch über Ihren Fall.

Wenn Sie wissen wollen, was das für Ihre MPU bedeutet: Rufen Sie an oder schreiben Sie mir kurz.

02642 / 99 39 213 Zum Kontaktformular →