Tetrahydrocannabinol (THC) ist der wichtigste berauschend wirkende Bestandteil von Cannabis. Ein Messwert ist nach Matrix, Zeitpunkt und Fragestellung zu beurteilen.
Für das Begutachtungsverfahren ist Tetrahydrocannabinol weniger eine chemische als eine kriterienbezogene Größe. Cannabis bleibt in der 5. Auflage der Beurteilungskriterien innerhalb der D-Hypothesen, obwohl mit § 13a FeV eine eigene Rechtsgrundlage geschaffen wurde. Begründet wird das mit der weiterhin bestehenden Reglementierung, der pharmakologischen Nähe zu anderen Substanzen und den häufig wechselnden Konsummustern.
Neu geordnet wurden dabei die Kriterien: D 3.1 K beschreibt riskanten Cannabismonokonsum mit 16 Indikatoren, D 3.5 N risikoarmen, moderaten Konsum mit 21 Indikatoren und sieben Kontraindikatoren. Liegt auch nur einer dieser Kontraindikatoren vor, gilt D 3.5 N als nicht erfüllt. Der Katalog ist ausdrücklich nicht kumulativ zu lesen, sondern als strukturierter Leitfaden.
Rechtlich gilt seit dem 22. August 2024 der Wert von 3,5 ng/ml im Blutserum nach § 24a Absatz 1a StVG; er ersetzte den früheren Nachweiswert von 1,0 ng/ml. In der Probezeit und für Personen unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG ein vollständiges Verbot. Fachlich wird für einen Substanzfreiheitsbeleg dagegen ein Wert unter 1 ng/ml Blutserum herangezogen. Diese drei Ebenen verfolgen verschiedene Zwecke und sind nicht ineinander überführbar.
Die Bundesanstalt für Straßenwesen stellt fest, dass keine definierten Cannabinoid-Konzentrationen auf eine Abhängigkeit schließen lassen und sich auch für ein riskantes Konsummuster keine konkreten Grenzwerte ableiten lassen. Werte sind Indikatoren im Gesamtbild, keine Entscheidungsgrenzen. Zur analytischen Seite der Haarbefunde siehe Cannabis-Haaranalytik.
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