Lexikon A–Z

Subjektive Fahrtüchtigkeit

Die subjektive Fahrtüchtigkeit ist die eigene, oft ungenaue Einschätzung der eigenen Fahrtauglichkeit, die von der tatsächlichen, objektiven Beeinträchtigung erheblich abweichen kann. Genau diese Fehleinschätzung ist häufig Gegenstand der Begutachtung.

Selbsteinschätzung und tatsächliche Beeinträchtigung fallen auseinander

Mit subjektiver Fahrtüchtigkeit ist die eigene Einschätzung gemeint, noch fahren zu können. Sie beruht auf dem Erleben im Moment und ist damit etwas grundlegend anderes als eine objektiv feststellbare Beeinträchtigung. Genau in dieser Lücke liegt der verkehrspsychologisch interessante Punkt: Wer sich fahrtüchtig fühlt, kann es dennoch nicht sein, und je regelmäßiger konsumiert wurde, desto weniger verlässlich ist das eigene Gefühl.

Bei Alkohol beschreibt die 5. Auflage der Beurteilungskriterien diesen Zusammenhang unter dem Stichwort Toleranzentwicklung. Eine Trunkenheitsfahrt ab 2,5 Promille gilt dort als Toleranzhinweis, ebenso eine Fahrt ab 2,0 Promille ohne außergewöhnliche Ausfallerscheinungen. Das Ausbleiben sichtbarer Ausfälle ist also kein Zeichen von Fahrtüchtigkeit, sondern ein Hinweis auf Gewöhnung.

Cannabis: Wirkung auch unterhalb des Bußgeldwerts

Für Cannabis hält Kriterium D 4.2 N der 5. Auflage in Indikator 6 ausdrücklich fest, dass Auswirkungen auch unterhalb von 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum möglich sind. Die Selbsteinschätzung im Rausch ist zudem eingeschränkt; die Einsicht in diesen Kontrollverlust zählt zu den Indikatoren des Kriteriums D 3.5 N. Diese Indikatoren sind Bestandteile eines mehrgliedrigen Katalogs und ausdrücklich nicht kumulativ zu verstehen.

Bedeutung im Begutachtungsgespräch

Thema ist nicht, ob jemand sich fahrtüchtig fühlte, sondern ob die Grenzen der eigenen Wahrnehmung erkannt und im Verhalten berücksichtigt werden. Eine Zuordnung zu einer Hypothese folgt daraus nicht; sie erfolgt ausschließlich im konkreten Begutachtungsauftrag.

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