Lexikon A–Z

Pilze (Halluzinogene)

Bestimmte Pilze enthalten halluzinogene Wirkstoffe wie Psilocybin und können Wahrnehmung und Urteilsfähigkeit erheblich verändern.

Rechtliche Einordnung

Psilocybinhaltige Pilze und andere halluzinogen wirkende Substanzen werden im Fahreignungsrecht nicht gesondert behandelt, sondern über die allgemeinen Drogenregelungen erfasst. Maßgeblich ist Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, deren Nummer 9.1 die Eignung bereits bei Einnahme von Betäubungsmitteln verneint; die Anordnungsgrundlagen für ein ärztliches Gutachten und für eine medizinisch-psychologische Untersuchung stehen in § 14 FeV. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien hat den Drogenbegriff ihrer Vorbemerkung B.3 ausdrücklich auf alle psychoaktiven Substanzen nach Anlage 4 FeV Ziffer 9.1 bis 9.3 erweitert, also auf Betäubungsmittel nach dem BtMG, neue psychoaktive Stoffe nach dem NpSG, weitere Stoffe mit Rauschwirkung sowie Cannabis.

Warum seltener Konsum nicht automatisch unbeachtlich ist

Neu in der Vorbemerkung ist die Formulierung, dass es auf die Fähigkeit und die Bereitschaft ankommt, Konsum und Verkehrsteilnahme zu trennen. Beides muss vorliegen. Die Hypothese D3 beschreibt die Drogengefährdung unterhalb einer Abhängigkeit (D1) und unterhalb einer fortgeschrittenen Problematik (D2) und adressiert riskanten Konsum im Sinne der ICD-10-Kodierung F1x.81. Eine tatsächlich eingetretene Schädigung ist dafür ausdrücklich keine Voraussetzung. Auch ein episodischer Konsum kann damit Gegenstand der Begutachtung sein.

Verzicht als Ziel

Die Zweigleisigkeit aus Verzicht und kontrolliertem Konsum, die die 5. Auflage für Cannabis eröffnet hat, gilt für diese Stoffgruppe nicht. Auch die Bundesanstalt für Straßenwesen hält fest, dass bei anderen Substanzen außer Cannabis nach wie vor Abstinenz ein Kursziel ist. Anlage 4 FeV Nummer 9.5 sieht eine positive Beurteilung nach Entzugsbehandlung und suchtspezifischer Rehabilitation nach einjähriger Abstinenz vor.

Zu beachten ist zudem, dass die Beurteilung nie an der Substanzbezeichnung allein hängt. In beiden Wegen der D-Kriterien sind stets die ausreichende Dauer der Veränderung nach Kriterium D 3.6 N und das Fehlen besonderer Risikofaktoren nach Kriterium D 3.7 K zu prüfen. Kommt Konsum weiterer Substanzen hinzu, ist nach den CTU-Vorgaben eine polytoxikologische Untersuchung vorgesehen. Welche Hypothese der Begutachtung zugrunde liegt, ergibt sich aus dem Auftrag der Behörde und der Aktenlage.

Verwandte Begriffe

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