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Screening-Programm

Ein Screening-Programm ist ein Untersuchungsprogramm zur Suche nach bestimmten Substanzen oder Markern; nicht jedes Screening erfüllt automatisch die Anforderungen eines verwertbaren Abstinenzkontrollprogramms.

Was ein Kontrollprogramm ausmacht

Ein Screening-Programm ist die organisierte Form der Nachweisführung: kein einzelner Test, sondern ein über Monate laufendes Verfahren mit festen Regeln. Die Beurteilungskriterien behandeln das im Kriterium CTU 1, das die Durchführungsbedingungen festlegt – Programmart und Programmdauer, Anzahl und Frequenz der Kontrollen, die Einbestellung, die Erreichbarkeit der teilnehmenden Person, den Umgang mit Abwesenheiten und die lückenlose Dokumentation. Erst dieses Regelwerk macht aus Einzelbefunden einen verwertbaren Beleg.

Umfang und Taktung

Für Urinkontrollprogramme sind die Mindestzahlen an die Laufzeit gekoppelt.

Programmdauer Mindestzahl der Kontrollen
6 Monate mindestens 4
12 Monate mindestens 6
15 Monate mindestens 7

Zwischen Einbestellung und Probenabgabe liegen höchstens 24 Stunden; der frühere fünftägige Einbestellzeitraum bei Alkoholkontrollen ist mit der 5. Auflage gestrichen worden. Nichterscheinen oder Nichterreichbarkeit führen zum Programmabbruch. Bei Haaranalysen gilt eine andere Logik: Für Alkohol sind über zwölf Monate vier Analysen vorgesehen, für Betäubungsmittel zwei.

Was ein Programm nicht leistet

Ein abgeschlossenes Programm belegt einen Zeitraum, keine Haltung. Die Bundesanstalt für Straßenwesen hält fest, dass Abstinenz- und Nüchternheitsbelege für sich allein keine hinreichenden Befunde für ein positives Fahreignungsgutachten darstellen. Die technischen Einzelheiten der Programmführung sind auf der Schwesterseite zum Abstinenzkontrollprogramm dargestellt.

Zwei weitere Punkte prägen die Planung. Zum einen wirkt ein Urinkontrollprogramm ausschließlich in die Zukunft: Zeit vor Vertragsbeginn wird nicht angerechnet, und nach einem Abbruch beginnt die Zählung mit einem neuen Vertrag von vorn. Haaranalysen können demgegenüber zurückliegende Zeiträume abdecken, weshalb sich beide Wege in Vorlauf und Gesamtdauer deutlich unterscheiden. Zum anderen altern fertige Belege: Ist ein einjähriger Nachweis bei der Begutachtung älter als vier Monate, kann eine Aktualisierung nachgefordert werden.

Verwandte Begriffe

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