MDA ist eine psychoaktive Substanz mit stimulierenden und halluzinogenen Wirkungen.
MDA (Methylendioxyamphetamin) gehört zu den Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG. Für die Fahreignung ist damit Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung einschlägig: Nach Nummer 9.1 führt bereits die Einnahme von Betäubungsmitteln zur Verneinung der Eignung. Über § 14 Abs. 1 FeV kann die Behörde ein ärztliches Gutachten anordnen, § 14 Abs. 2 FeV verpflichtet sie zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der dort genannten Gründe entzogen war oder zu klären ist, ob Abhängigkeit oder Einnahme fortbestehen.
Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien hat den Drogenbegriff der Vorbemerkung B.3 erweitert: Erfasst sind nun alle psychoaktiven Substanzen nach Anlage 4 FeV Ziffer 9.1 bis 9.3, also Betäubungsmittel nach dem BtMG, neue psychoaktive Stoffe nach dem NpSG, weitere psychoaktive Stoffe mit Rauschwirkung sowie Cannabis. MDA wird deshalb innerhalb der D-Hypothesen behandelt, ohne die Sonderwege, die die Auflage für Cannabis eröffnet hat.
Anlage 4 FeV Nummer 9.5 sieht eine positive Beurteilung nach Entzugsbehandlung und suchtspezifischer Rehabilitation (früher „Entgiftung“ und „Entwöhnung“) erst nach einjähriger Abstinenz vor. Die Begutachtungsleitlinien konkretisieren das als Nachweis auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen in unregelmäßigen Abständen innerhalb der Jahresfrist. Die Beurteilungskriterien gehen mit ihren Programmvorgaben darüber hinaus; beide Ebenen greifen ineinander. Für Kurse nach § 70 FeV gilt bei anderen Substanzen als Cannabis weiterhin Abstinenz als Kursziel.
Die Neuordnung der D-Hypothesen hat für Cannabis zwei gleichwertige Wege eröffnet, den Verzicht nach Kriterium D 3.4 K und den risikoarmen, moderaten Konsum nach Kriterium D 3.5 N. Diese Zweigleisigkeit gilt ausdrücklich nur für Cannabis. Bei MDA und den übrigen Stoffen der Anlage 4 Ziffer 9.1 bleibt es beim Verzicht als Ziel. Zu prüfen sind daneben stets die ausreichende Dauer der Veränderung nach Kriterium D 3.6 N und das Fehlen besonderer Risikofaktoren nach Kriterium D 3.7 K. Welche Hypothese im Einzelfall zugrunde gelegt wird, entscheidet die Begutachtungsstelle anhand des Auftrags der Behörde.
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