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Opiate

Opiate sind natürlich aus Opium abgeleitete Stoffe; der weitere Begriff Opioide umfasst auch halbsynthetische und synthetische Wirkstoffe.

Abgrenzung der Stoffgruppe

Als Opiate werden die Wirkstoffe bezeichnet, die unmittelbar aus dem Schlafmohn gewonnen werden, insbesondere Morphin und Codein, sowie das daraus hergestellte Heroin. Sie bilden eine Untergruppe der Opioide, zu denen zusätzlich halb- und vollsynthetische Substanzen zählen. Für die Fahreignung ist die Herkunft weniger entscheidend als die rechtliche Einordnung: Nach Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, Nummer 9.1, ist bereits die Einnahme von Betäubungsmitteln mit einem Nein bei der Eignung belegt. Die Begutachtungsleitlinien nehmen davon ausdrücklich die Substanz aus, die aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Der Weg zur Wiederherstellung

Anlage 4 FeV sieht in Nummer 9.5 eine positive Beurteilung nach Entzugsbehandlung und suchtspezifischer Rehabilitation erst nach einjähriger Abstinenz vor. Die Begutachtungsleitlinien konkretisieren, dass dieser Nachweis auf mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen in unregelmäßigen Abständen innerhalb der Jahresfrist beruhen muss. Sie halten zudem fest, dass zur Überprüfung von Angaben zur Substanzfreiheit bei Pharmaka und Betäubungsmitteln auch Haare in die Analytik einbezogen werden können, unter Umständen abschnittsweise. Die Beurteilungskriterien der 5. Auflage gestalten diese Vorgaben in Programmform weiter aus.

Ein Sonderproblem der Kontrollprogramme

Bei Opiaten ist die Abgrenzung zwischen Konsum und Nahrungsaufnahme praktisch bedeutsam, weil mohnhaltige Lebensmittel morphinhaltig sein können. Aus diesem Grund gehört ein entsprechender Verzehrsverzicht in Kontrollprogrammen zu den üblichen Auflagen. Wie groß dieser Effekt tatsächlich ist und welche Befundlagen daraus entstehen können, ist auf der Schwesterseite zu Mohngebäck dargestellt.

Hinzu kommt eine zweite Abgrenzungsaufgabe innerhalb der Gruppe selbst. Weil Morphin und Codein sowohl aus einer Heroinaufnahme als auch aus einer ärztlich verordneten Therapie stammen können, ist die Herkunft eines Befundes im Verfahren stets mitzuklären. Die Begutachtungsleitlinien lösen das über die Frage der bestimmungsgemäßen Einnahme; die Beurteilungskriterien verlagern die Bewertung einer indizierten Dauermedikation in die M-Hypothesen. Der bloße Nachweis einer Substanz beantwortet die Eignungsfrage daher nicht.

Verwandte Begriffe

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung.

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