Heroin ist ein stark wirksames Opioid mit hohem Abhängigkeits- und Überdosierungsrisiko.
Heroin zählt zu den Betäubungsmitteln nach dem BtMG. Anlage 4 FeV verneint unter Nummer 9.1 die Eignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln und unter Nummer 9.3 bei Abhängigkeit. § 14 Absatz 1 FeV sieht ein ärztliches Gutachten vor, wenn Tatsachen die Annahme einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder deren Einnahme begründen. Absatz 2 macht die medizinisch-psychologische Untersuchung zur Pflicht, wenn die Fahrerlaubnis aus einem solchen Grund entzogen war oder zu klären ist, ob Einnahme oder Abhängigkeit fortbestehen. Die Trennungsfrage, die bei Alkohol und Cannabis eine eigene Kriteriengruppe bildet, spielt hier keine Rolle.
Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung halten fest, dass eine mit Methadon substituierte heroinabhängige Person im Hinblick auf eine hinreichend beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet ist; nur in seltenen Ausnahmefällen kommt eine positive Beurteilung in Betracht. Als Voraussetzungen einer solchen Ausnahme werden unter anderem eine mehr als einjährige Substitution, eine psychosozial stabile Integration, Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen einschließlich Alkohol seit mindestens einem Jahr sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit genannt. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien ordnet die Substitution zunächst weiter unter D1 ein und bewertet sie bei erreichter Stabilität im Sinne einer Dauermedikation nach Kriterium M 1.4 N.
Nummer 9.5 der Anlage 4 FeV knüpft die Eignung nach Entzugsbehandlung und suchtspezifischer Rehabilitation an eine einjährige Abstinenz. Die Leitlinien beschreiben dazu mindestens vier unvorhersehbar anberaumte Laboruntersuchungen in unregelmäßigen Abständen innerhalb der Jahresfrist und nennen ausdrücklich die Möglichkeit, Haare in die Analytik einzubeziehen, unter Umständen abschnittsweise. Die Beurteilungskriterien konkretisieren diese Untergrenze über die CTU-Vorgaben. Die eigentliche Messtechnik behandelt das Schwesterlexikon unter Haaranalyse. Ob im Einzelfall eine Ausnahme trägt, entscheiden Behörde und Begutachtungsstelle, nicht eine Lexikondefinition.
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