Opioide sind der Oberbegriff für alle Stoffe, die an den Opioidrezeptoren wirken – einschließlich vollsynthetischer Vertreter wie Fentanyl oder Methadon, die mit der Mohnpflanze nichts zu tun haben. Opiate sind demgegenüber nur die aus Opium gewonnenen oder unmittelbar davon abgeleiteten Stoffe. Jedes Opiat ist ein Opioid, aber nicht umgekehrt.
Weil im Alltag beide Wörter synonym verwendet werden, entsteht ein handfestes Missverständnis: Ein negatives Opiat-Screening wird als Beleg gelesen, dass überhaupt keine opioidwirksame Substanz konsumiert wurde. Das ist falsch. Opiat-Screenings sind auf morphinähnliche Strukturen kalibriert. Fentanyl, Methadon, Buprenorphin, Oxycodon und Hydrocodon werden von ihnen nicht zuverlässig erfasst. Wer eine dieser Substanzen ausschließen oder belegen will, muss sie gezielt in die Nachweisstrategie aufnehmen lassen.
Das Konsenspapier der Society of Hair Testing zu Drogen im Haar von 2021 nennt für die wichtigsten Vertreter eigene Werte. Sie gelten für Segmente von höchstens drei Zentimetern.
| Substanz | Cut-off |
|---|---|
| Morphin, Codein, Dihydrocodein | 200 pg/mg |
| 6-Monoacetylmorphin, Heroin | 200 pg/mg |
| Tramadol | 200 pg/mg |
| Oxycodon | 100 pg/mg |
| Methadon | 200 pg/mg |
| Buprenorphin | 10 pg/mg |
Für Fentanyl, dessen Metaboliten und für Norbuprenorphin führt das Konsenspapier keinen Cut-off; dort greift die laborinterne, validierte Bestimmungsgrenze nach den GTFCh-Anforderungen. Das Konsenspapier verlangt zudem, einen Heroinkonsum über 6-Monoacetylmorphin oder Heroin selbst von einem Codein- oder Morphinkonsum abzugrenzen.
Opioide, die dem Betäubungsmittelgesetz unterfallen, werden über § 14 FeV und Anlage 4 Nummer 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung erfasst; Nummer 9.1 verneint die Eignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln, Nummer 9.5 eröffnet die Wiederherstellung nach einjähriger Abstinenz. Handelt es sich um eine ärztliche Verordnung, greift der Grundsatz aus Kapitel 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien: Die Nichteignung gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Für die Methadonsubstitution formulieren die Leitlinien allerdings besonders strenge Voraussetzungen.
Opioide ist der weitere Begriff: Er umfasst die natürlichen Opiate aus dem Schlafmohn ebenso wie halbsynthetische und vollsynthetische Substanzen, darunter Methadon. Für die Fahreignungsbegutachtung ist an dieser Gruppe besonders, dass sie in zwei völlig unterschiedlichen Zusammenhängen auftaucht – als konsumierte Droge und als ärztlich verordneter Arzneistoff. Welcher der beiden Fälle vorliegt, entscheidet darüber, nach welchem Regelwerksteil beurteilt wird.
Für die Einnahme von Betäubungsmitteln gilt Anlage 4 FeV Nummer 9.1 mit der Verneinung der Eignung, dazu § 14 FeV als Anordnungsgrundlage. Der Arzneistoffpfad verläuft anders: Nummer 9.4 erfasst die missbräuchliche Einnahme von Arzneimitteln, Nummer 9.6 die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln, sofern dadurch eine Vergiftung oder eine Leistungsbeeinträchtigung eintritt. Die Begutachtungsleitlinien stellen klar, dass die Nichteignung nicht gilt, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien führt die Folgen einer indizierten ärztlichen Dauermedikation unter den M-Hypothesen im Abschnitt B.5. Eine Substitutionsbehandlung wird zunächst weiter unter D1 eingeordnet und erst bei Stabilität im Sinne der Dauermedikation nach Kriterium M 1.4 N bewertet. Terminologisch spricht die Auflage nicht mehr von Medikamenten, sondern von Arzneistoffen. Welche Zuordnung im Einzelfall gilt, ergibt sich aus dem Begutachtungsauftrag und nicht aus der Substanzbezeichnung allein.
Praktisch bedeutsam ist die Unterscheidung vor allem deshalb, weil sich Anlass, Fragestellung und Nachweisbedarf unterscheiden. Beim Drogenpfad steht der Verzicht mit einem Kontrollprogramm im Vordergrund, beim Arzneistoffpfad die Frage nach Dosierung, Einstellung und Leistungsfähigkeit unter laufender Behandlung. Die Begutachtungsleitlinien weisen ergänzend darauf hin, dass bereits nach einigen Monaten der Einnahme selbst kleiner Mengen bestimmter dämpfender Arzneistoffe eine Abhängigkeit entstehen kann. Beide Pfade können sich im Verlauf eines Falles ablösen.
Opiate stammen aus Opium oder sind unmittelbar davon abgeleitet, etwa Morphin und Codein. Opioide umfassen zusätzlich teil- und vollsynthetische Stoffe wie Methadon oder Fentanyl.
Nein. Mehrere praktisch bedeutsame Vertreter werden vom Opiat-Assay nicht zuverlässig erkannt und müssen gezielt beauftragt werden.
Weil die im Haar erreichten Konzentrationen substanzabhängig stark variieren. Der konsentierte Wert liegt deshalb bei 10 pg/mg, deutlich unter den 200 pg/mg für Morphin.
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