Amphetamine sind stimulierende psychoaktive Substanzen; Wirkung, Nachweis und fahreignungsrechtliche Einordnung hängen von Stoff, Einnahme und Kontext ab.
Amphetamin ist ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung verneint unter Nummer 9.1 die Eignung bereits bei der Einnahme von Betäubungsmitteln. Maßgeblich ist also der Konsum selbst – ein Trennen von Konsum und Fahren, wie es bei Alkohol und seit dem Cannabisgesetz auch bei Cannabis geprüft wird, sieht die Systematik für Amphetamin nicht vor. Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung nehmen davon ausdrücklich nur die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels aus, etwa Dexamfetaminhemisulfat. Solche Konstellationen bearbeitet die 5. Auflage der Beurteilungskriterien nicht über die D-Hypothesen, sondern über die M-Hypothesen zu Arzneistoffen.
§ 14 Absatz 1 FeV eröffnet das ärztliche Gutachten, wenn Tatsachen die Annahme einer Abhängigkeit oder die Einnahme von Betäubungsmitteln begründen. Absatz 2 verpflichtet die Behörde zur medizinisch-psychologischen Untersuchung, wenn die Fahrerlaubnis aus einem dieser Gründe entzogen war oder zu klären ist, ob Einnahme oder Abhängigkeit fortbestehen. Die 5. Auflage hat den Drogenbegriff der Vorbemerkung B.3 auf alle psychoaktiven Substanzen nach Anlage 4 FeV Ziffer 9.1 bis 9.3 erweitert. Unterschieden wird zwischen D1 (Abhängigkeit), D2 (fortgeschrittene Problematik) und D3 (Drogengefährdung, riskanter Konsum nach ICD-10 F1x.81). Die neuen Cannabiskriterien D 3.1 K und D 3.5 N betreffen Amphetamin nicht; Bezugspunkt bleibt der Verzicht nach Kriterium D 3.4 K.
Anlage 4 Nummer 9.5 FeV stellt die Eignung nach Entzugsbehandlung und suchtspezifischer Rehabilitation erst nach einjähriger Abstinenz wieder in Aussicht. Die Begutachtungsleitlinien nennen als Untergrenze mindestens vier unvorhersehbar anberaumte Laboruntersuchungen in unregelmäßigen Abständen innerhalb dieser Jahresfrist; die Beurteilungskriterien konkretisieren das über die CTU-Vorgaben. Die 5. Auflage spricht dabei von Substanzfreiheit (früher Drogenfreiheit). Anerkannte Kurse nach § 70 FeV verfolgen bei allen Substanzen außer Cannabis weiterhin das Ziel Abstinenz. Wie lange ein Konsum in Körpermaterial überhaupt abbildbar ist, behandelt das Schwesterlexikon unter Nachweisfenster.
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