Dieser Aspekt betrifft Fälle, in denen nicht Substanzkonsum, sondern fehlendes Wissen oder mangelnde praktische Fertigkeiten im Straßenverkehr im Vordergrund stehen – etwa nach sehr langer Nichtnutzung der Fahrerlaubnis.
Nicht jeder Eignungszweifel betrifft Alkohol oder Drogen. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien ordnet Verkehrsauffälligkeit und Straftaten den V-Hypothesen zu (Kategorie B.4), während Alkohol unter den A-Hypothesen und Drogen einschließlich Cannabis unter den D-Hypothesen geführt werden. Unzureichendes Wissen über Vorschriften, eine falsche Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit und nicht sicher beherrschte Fahrfertigkeiten gehören zu den Sachverhalten, die unabhängig von einer Substanzfrage Anlass zu einer Begutachtung geben können. Der Begriff fasst damit zwei unterschiedliche Ebenen zusammen: das Wissen um Regeln und Risiken einerseits, die praktische Umsetzung im Fahrzeug andererseits. Beides kann getrennt voneinander ausgeprägt sein.
Der methodische Teil C der 5. Auflage hält dafür eigene Bausteine bereit: PTV für psychologische Testverfahren und FFI für die Fahrverhaltensbeobachtung. Zur FFI sieht Punkt C.5.1.1 auf Seite 487 vor, dass Anbieter, welche die FFI-Kriterien erfüllen, eine Positivliste erstellen und die Behörden diese ausgeben sollen. Eine Beobachtung im realen Verkehr ersetzt dabei kein Untersuchungsgespräch, sondern ergänzt die übrigen Befunde. Ob im Einzelfall überhaupt eine Fahrverhaltensbeobachtung vorgesehen wird, ergibt sich aus der Fragestellung der Fahrerlaubnisbehörde und nicht aus dem Wunsch der begutachteten Person.
Auch bei Konsumanlässen spielt das Thema hinein. Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand 1. Juni 2022, nennen in Kapitel 3.13.1 als eine Voraussetzung der Wiederherstellung nach Alkoholfehlgebrauch (früher „Missbrauch“) ausdrücklich, dass keine verkehrsrelevanten Leistungsdefizite vorliegen dürfen. Kenntnis- und Fähigkeitsmängel können ein sonst günstiges Bild damit mitprägen. Umgekehrt sagt ein unauffälliges Leistungsprofil nichts darüber aus, ob eine Konsumproblematik aufgearbeitet wurde – die beiden Fragen werden nebeneinander und nicht miteinander verrechnet.
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