Wenn sich Verkehrsverstöße häufen oder besonders gravierend sind, kann dies unabhängig von Substanzfragen zur Anordnung einer MPU führen. Grundlage ist meist ein bestimmter Punktestand oder eine als besonders risikoreich eingestufte Einzeltat.
Die Wiederholung ist im Fahrerlaubnisrecht ein eigenständiger Anlass. § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b FeV nennt wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss, § 13a Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe b FeV die entsprechende Konstellation bei Cannabis, und § 14 Abs. 2 Nummer 3 FeV verpflichtet zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen nach § 24a StVG begangen wurden. Ausgenommen bleiben Verstöße, die sich ausschließlich gegen § 24c StVG richten: § 13 Satz 2 FeV nimmt sie im Alkoholkontext heraus, § 13a Abs. 2 FeV im Cannabiskontext.
Mit § 13a FeV hat sich das Gewicht des Einzelfalls verschoben. Cannabisfehlgebrauch führt erst bei wiederholter Zuwiderhandlung zu Aufklärungsmaßnahmen; der einmalige Auffälligkeitsfall wiegt damit weniger als zuvor. Zugleich ist Cannabis aus § 14 FeV herausgelöst worden, und der frühere Tatbestand der gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist entfallen. Der bloße Konsum genügt nach dieser Systematik nicht mehr als Ausgangspunkt für Fahreignungszweifel. Die materiellen Anforderungen der Anlage 4 FeV bleiben davon unberührt.
Verkehrsauffälligkeit und Straftaten sind in der 5. Auflage der Beurteilungskriterien in den V-Hypothesen des Abschnitts B.4 abgebildet. Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung verlangen für diesen Bereich, dass die Voraussetzungen einer günstigen Beurteilung über einen gewissen Zeitraum stabil sind, in der Regel etwa ein Jahr. Als Ziel benennt Anlage 4a FeV einen grundlegenden Wandel. Ob ein Verhalten als schwerwiegend oder wiederholt einzustufen ist, entscheidet die Behörde anhand der Aktenlage.
Zu unterscheiden sind dabei zwei Ebenen, die häufig vermischt werden: die Ahndung des einzelnen Verstoßes im Bußgeld- oder Strafverfahren und die davon getrennte fahrerlaubnisrechtliche Frage, ob Eignungszweifel bestehen. Die zweite Ebene folgt eigenen Regeln und kann auch dann greifen, wenn die Ahndung selbst längst abgeschlossen ist.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung.
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