Wird einer Person die Fahrerlaubnis entzogen, so hat dies weitreichende Konsequenzen. Die Berechtigung, jegliche Art von Kraftfahrzeugen zu führen, erlischt vollständig (§ 3 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 6 Satz 1 FeV). Das bedeutet, dass nicht nur die Fahrerlaubnis für die Klasse, in der der Verstoß begangen wurde, sondern sämtliche Führerscheinklassen betroffen sind.
Mit der Entziehung erlischt das Recht, Kraftfahrzeuge zu führen. Der Führerschein ist abzuliefern, weil er nur noch ein Recht bescheinigen würde, das nicht mehr besteht. Anders als beim Fahrverbot lebt die Berechtigung nach Ablauf einer Frist nicht wieder auf: Sie muss neu erteilt werden. Ist die Entziehung strafgerichtlich erfolgt, tritt regelmäßig eine Sperre hinzu, vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Berufliche Folgen können hinzukommen, insbesondere wenn eine Zusatzberechtigung wie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung von der Grundberechtigung abhängt.
Die Entziehung ist zugleich ein eigener Anlasstatbestand der Fahrerlaubnis-Verordnung. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV ist im Alkoholbereich ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der dort genannten Gründe entzogen war. § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV enthält dieselbe Anordnung für Betäubungsmittel und Arzneistoffe, § 13a FeV die entsprechende Regelung für die Cannabisproblematik. Der frühere Verlust wirkt damit fort und prägt den Umfang der späteren Prüfung mit. Welche Nachweise im Einzelnen verlangt werden, ergibt sich aus der Fragestellung, die die Behörde formuliert.
Die Dauer bis zur Neuerteilung bestimmt sich nicht allein aus der Sperre. Erforderlich ist auch, dass die Eignung wieder gegeben ist. Wo Abstinenz nachzuweisen ist, kommt die Laufzeit des Kontrollprogramms hinzu, und die Beurteilungskriterien verlangen zusätzlich eine ausreichende Dauer der Verhaltensänderung.
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