Eignungsmängel sind konkrete, festgestellte Umstände, die gegen die Fahreignung einer Person sprechen – etwa gesundheitliche Einschränkungen, ein Suchtproblem oder wiederholtes regelwidriges Verhalten. Sie bilden die sachliche Grundlage der Begutachtung.
Der Maßstab ergibt sich aus der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und aus den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, deren amtlich ausgewiesener Stand der 1. Juni 2022 ist. Anlage 4 ordnet einzelnen Konstellationen ausdrücklich Eignung oder Nichteignung zu, etwa unter Nummer 8.3 der Alkoholabhängigkeit oder unter Nummer 9.1 der Einnahme von Betäubungsmitteln. Ein Eignungsmangel ist also kein Werturteil über eine Person, sondern die Feststellung, dass eine normativ beschriebene Voraussetzung derzeit nicht erfüllt ist.
Tatsachen begründen Zweifel, Zweifel führen zur Aufklärung, und erst die Aufklärung kann einen Mangel bestätigen oder ausräumen. Die Begutachtungsleitlinien formulieren den Zusammenhang in Kapitel 3.13.2 pointiert: Neben dem Abstinenznachweis dürfen „keine sonstigen eignungsrelevanten Mängel“ vorliegen. Damit ist klar, dass ein einzelner günstiger Befund den Gesamtbefund nicht trägt. In Kapitel 3.13.1 werden als weitere Voraussetzungen ausdrücklich das Fehlen entgegenstehender körperlicher Befunde und das Fehlen verkehrsrelevanter Leistungsdefizite genannt. Ein Eignungsmangel kann deshalb auch dort liegen, wo mit dem Anlass des Verfahrens auf den ersten Blick gar kein Zusammenhang besteht, etwa im Bereich körperlicher Erkrankungen oder der psychischen Leistungsfähigkeit.
Anlage 4 beschreibt auch die Gegenrichtung: Nach Beendigung des Fehlgebrauchs (früher „Missbrauch“) ist Eignung gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist; nach Abhängigkeit, wenn diese nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien beschreibt den Weg dorthin über Hypothesen, Kriterien und Indikatoren und erwartet eine stabile, motivational gefestigte Änderung statt eines bloßen Zeitablaufs. Ob das im Einzelfall erreicht ist, beurteilen die Fahrerlaubnisbehörde und die Begutachtungsstelle im konkreten Auftrag.
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