Eignungstatsachen sind belastbare, überprüfbare Fakten, die für die Beurteilung der Fahreignung herangezogen werden – etwa Laborwerte, Aktenlage oder ärztliche Befunde. Sie bilden das Fundament, auf dem eine gutachterliche Einschätzung aufbaut.
Die Fahrerlaubnis-Verordnung knüpft ihre Aufklärungsbefugnisse durchgängig an Tatsachen, nicht an Vermutungen. § 13 FeV nennt für den Alkoholbereich unter anderem ärztlich festgestellte Anzeichen für Alkoholfehlgebrauch, wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss sowie eine Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr beziehungsweise einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr. § 14 FeV verlangt für Betäubungsmittel und Arzneistoffe ebenfalls Tatsachen, die eine Abhängigkeit oder Einnahme nahelegen, und § 13a FeV tut dasselbe für die Cannabisproblematik.
Dass es auf die Tatsachengrundlage und nicht auf eine feste Schwelle allein ankommt, zeigt die Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. März 2021 (3 C 3.20) entschieden, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung auch unterhalb von 1,6 Promille zulässig sein kann, wenn eine Zusatztatsache vorliegt. Von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung kann danach ausgegangen werden, wenn bei einer Trunkenheitsfahrt 1,1 Promille oder mehr vorlagen und dennoch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen erkennbar waren.
Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat für Cannabis ausdrücklich klargestellt, welche Umstände gerade kein Indiz für einen riskanten Konsum darstellen: ein Verstoß gegen das Cannabisgesetz wie der Anbau einer vierten Pflanze, die Überschreitung der Besitzmenge oder die Nichteinhaltung des Abstandsgebots, ebenso wenig die Mitgliedschaft in einem Cannabisclub. Auch der bloße Konsum genügt seit dem 1. April 2024 nicht mehr als Ausgangspunkt für Fahreignungszweifel.
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