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Ecstasy (MDMA)

Ecstasy bezeichnet meist MDMA-haltige Produkte; Tabletten können weitere oder andere Wirkstoffe enthalten.

MDMA in der Systematik der Fahrerlaubnis-Verordnung

MDMA fällt unter das Betäubungsmittelgesetz und damit unter Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung: Die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG schließt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Anders als bei Cannabis, das seit dem 1. April 2024 über den eigenen § 13a FeV behandelt wird, bleibt es hier bei § 14 FeV. Nach dessen Absatz 1 kann ein ärztliches Gutachten angeordnet werden, wenn Tatsachen die Einnahme von Betäubungsmitteln oder eine Abhängigkeit nahelegen; nach Absatz 2 ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem solchen Grund entzogen war oder zu klären ist, ob die Einnahme noch besteht.

Einordnung in die D-Hypothesen der 5. Auflage

Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien hat den Drogenbegriff der Vorbemerkung B.3 auf alle psychoaktiven Substanzen nach Anlage 4 FeV Ziffer 9.1 bis 9.3 erweitert. MDMA gehört damit in dieselbe Hypothesenfamilie wie andere Betäubungsmittel. Praktisch bedeutsam ist die Konstellation des Mischkonsums: Kriterium D 3.2 K erfasst Mischkonsum von THC mit gelegentlich eingenommenen Partydrogen und führt dafür zehn Indikatoren auf. Diese Indikatoren sind ausdrücklich nicht kumulativ, sondern ein strukturierter Leitfaden für die Gesamtwürdigung.

Wiederherstellung der Fahreignung

Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung verlangen in Kapitel 3.14.1 nach der Entzugs- und Entwöhnungszeit in der Regel den Nachweis einjähriger Abstinenz, gestützt auf mindestens vier unvorhersehbar anberaumte Laboruntersuchungen in unregelmäßigen Abständen innerhalb dieser Jahresfrist. Das ist die Untergrenze; die Beurteilungskriterien konkretisieren die Programmgestaltung darüber hinaus. Wie ein solcher Nachweis analytisch geführt wird, ist auf der Schwesterseite unter Abstinenzkontrollprogramm dargestellt.

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