Der Bußgeldkatalog ist im Grunde eine Preisliste für Verkehrsverstöße. Er legt fest, welche finanziellen Sanktionen bei bestimmten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) verhängt werden. Neben dem Bußgeld können auch weitere Konsequenzen wie Punkte in Flensburg oder Fahrverbote drohen.
Der Bußgeldkatalog ordnet Verkehrsverstößen Regelsätze zu. Er sorgt dafür, dass gleichartige Verstöße bundesweit ähnlich geahndet werden, und benennt neben der Geldbuße die weiteren Folgen, die an einen Tatbestand geknüpft sind. Die Regelsätze gehen vom gewöhnlichen Fall aus; Besonderheiten des Einzelfalls können im Verfahren zu Abweichungen führen.
Von der Ahndung zu unterscheiden ist das Fahreignungs-Bewertungssystem. Eintragungen im Fahreignungsregister sind keine zusätzliche Strafe, sondern ein Instrument der Gefahrenabwehr: Sie machen sichtbar, wie häufig und wie schwer jemand gegen Verkehrsregeln verstoßen hat, und lösen gestufte Maßnahmen aus. Ein einzelner Bußgeldbescheid sagt daher wenig; die Reihung mehrerer Eintragungen über die Zeit ist die aussagekräftigere Größe.
Der Katalog selbst ordnet keine Begutachtung an. Er liefert der Fahrerlaubnisbehörde aber das Material, aus dem Eignungszweifel entstehen können. Bedeutsam sind vor allem Tatbestände mit Substanzbezug – etwa Zuwiderhandlungen nach § 24a StVG – sowie wiederholte, gleichartige Verstöße, die auf ein Muster hindeuten. Für die Anlässe nach § 13 Satz 2 FeV und § 13a Absatz 2 FeV bleiben Zuwiderhandlungen ausschließlich gegen § 24c StVG dagegen unberücksichtigt.
In der Untersuchung interessiert weniger der einzelne Betrag als die Frage, wie die geahndeten Vorfälle zustande kamen und ob sich die Bedingungen verändert haben, unter denen sie entstanden sind.
Wer eine Anordnung erhält, findet die zugrunde gelegten Vorfälle in der Fahrerlaubnisakte wieder. Welche davon in die Fragestellung eingeflossen sind, lässt sich über die Akteneinsicht nachvollziehen. Das ist bedeutsam, weil aus der Auswahl der Vorfälle folgt, welche Hypothesen die Begutachtungsstelle überhaupt zu prüfen hat.
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