Die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister, auch Fahreignungsregister genannt, ist eine offizielle Übersicht über alle Ihre verkehrsrechtlichen Verstöße. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg führt dieses Register und speichert dort alle rechtskräftig festgestellten Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Straßenverkehr, die gegen Sie verhängt wurden.
Aus dem beim Kraftfahrt-Bundesamt geführten Register können betroffene Personen über die zu ihrer Person gespeicherten Eintragungen Auskunft verlangen. Daneben erhalten Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Aufgaben Auskünfte, soweit sie diese für ein laufendes Verfahren benötigen. Die Selbstauskunft und die behördliche Abfrage haben denselben Datenbestand, aber unterschiedliche Zwecke: Die eine dient der eigenen Übersicht, die andere der Sachverhaltsermittlung.
Ordnet eine Fahrerlaubnisbehörde eine Begutachtung an, gehört der aktuelle Registerauszug regelmäßig zu den Unterlagen, die der Begutachtungsstelle übermittelt werden. Er zeigt, ob es sich um ein einmaliges Ereignis oder ein wiederkehrendes Muster handelt – ein Unterschied, der für die Hypothesenbildung erheblich ist. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss ergibt sich der Anlass unmittelbar aus § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV.
Ein Registerauszug bildet nur ab, was rechtskräftig geahndet und nicht bereits getilgt wurde. Nicht entdeckte Verstöße erscheinen dort nicht, und getilgte Eintragungen dürfen nicht zum Nachteil verwertet werden. Ein unauffälliger Auszug ist deshalb kein Beleg für beanstandungsfreies Verhalten, ebenso wenig wie ein belasteter Auszug eine fachliche Zuordnung vorwegnimmt. Diese trifft ausschließlich die Begutachtungsstelle im konkreten Auftrag.
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