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Crystal Methamphetamin

Crystal Meth ist die kristalline Form von Methamphetamin, einem stark stimulierenden, nach dem BtMG illegalen Betäubungsmittel mit hohem Abhängigkeitspotenzial. Wegen der ausgeprägten Wirkung auf Wachheit, Impulskontrolle und Risikoverhalten hat ein entsprechender Konsum besonderes Gewicht bei der Fahreignungsbegutachtung.

Abgrenzung innerhalb der Amphetamingruppe

Methamphetamin ist ein naher Verwandter des Amphetamins und wird in kristalliner Form gehandelt. Fahreignungsrechtlich besteht kein Unterschied: Beide Stoffe unterfallen dem Betäubungsmittelgesetz und damit Nummer 9.1 der Anlage 4 FeV, die die Eignung bereits bei der Einnahme verneint. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien ordnet sie den D-Hypothesen zu. Eine Trennhypothese wie bei Alkohol oder Cannabis, die zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme unterscheidet, ist für diese Substanzgruppe nicht vorgesehen. Im Verfahren geht es deshalb nicht um Wartezeiten oder Wirkungsgrenzen, sondern um die Frage, ob der Konsum beendet und die Veränderung tragfähig ist.

Mehrfachkonsum und polytoxikologische Prüfung

Häufig steht Methamphetamin nicht allein, sondern in einem Muster mit weiteren psychoaktiven Substanzen. Die Bundesanstalt für Straßenwesen führt die häufige Kombination mit mindestens einer weiteren psychoaktiven Substanz einschließlich Alkohol als Indiz für ein fehlendes adäquates Trennverhalten. Die 5. Auflage enthält zum Kriterium A 2.7 N eigene Klarstellungen zur Polytoxikomanie, und die CTU-Vorgaben sehen bei zusätzlichem Drogenkonsum eine polytoxikologische Untersuchung vor. Für die Nachweisführung bedeutet das, dass sich das Untersuchungsspektrum nicht auf die auffällig gewordene Substanz beschränkt. Die technischen Rahmenbedingungen solcher Programme beschreibt das Schwesterlexikon unter CTU 1.

Verzicht als Bezugspunkt

Anlage 4 Nummer 9.5 FeV stellt die Eignung nach Entzugsbehandlung und suchtspezifischer Rehabilitation erst nach in der Regel einjähriger Abstinenz wieder in Aussicht. Innerhalb der Beurteilungskriterien bildet das Kriterium D 3.4 K die Einsicht in das Drogenrisiko und den Verzicht ab, ergänzt um die Prüfung ausreichender Dauer nach D 3.6 N. Auch die anerkannten Kursprogramme nach § 70 FeV verfolgen bei allen Substanzen außer Cannabis unverändert das Ziel Abstinenz. Die Bewertung im konkreten Fall obliegt Behörde und Begutachtungsstelle.

Verwandte Begriffe

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