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Alternative Bewältigungsstrategien

Alternative Bewältigungsstrategien lösen Belastungen ohne Substanzkonsum, Aggression oder Regelverletzung, zum Beispiel durch Gespräch, Pause, Bewegung oder Hilfe.

Ersatz für eine Funktion, nicht für eine Substanz

Der Begriff bezeichnet Verhaltensweisen, die an die Stelle eines früheren Konsums oder eines früheren riskanten Verhaltens treten und dabei dieselbe Funktion erfüllen. Fachlich entscheidend ist nicht, dass etwas anderes getan wird, sondern dass das, was der Konsum geleistet hat, weiterhin abgedeckt ist. Diente er der Entspannung nach Belastung, muss die Entspannung anders erreichbar sein; diente er dem Anschluss an eine Gruppe, betrifft die Veränderung das soziale Umfeld. Diese Logik erklärt, warum die Beurteilungskriterien den Blick auf die Funktion des früheren Verhaltens richten, bevor sie nach dem Ersatz fragen.

Wo die 5. Auflage darauf abstellt

Das Kriterium D 3.5 N nennt unter seinen Indikatoren ausdrücklich die Loslösung von der Drogenszene und die Wiederaufnahme anderer Freizeitinteressen. Das Kriterium D 3.3 K beschreibt die erhaltene Korrekturfähigkeit, D 3.6 N die ausreichende Dauer des Verzichts oder der Verhaltensänderung. Auf der Alkoholseite formuliert das Kriterium A 3.3 K für den gelegentlichen Konsum als Zielverhalten den risikoarmen, nicht den lediglich weniger riskanten Umgang. Als Zielgröße der Veränderung nennt Anlage 4a FeV den grundlegenden Wandel. Die Kursempfehlung nach D 7.4 N setzt voraus, dass der Drogenkonsum eingestellt oder der Cannabiskonsum stabil verändert wurde.

Warum eine Aufzählung für sich nichts belegt

Die Beurteilungskriterien arbeiten mit Indikatoren und Kontraindikatoren, die ausdrücklich nicht kumulativ abzuarbeiten sind, sondern einen strukturierten Leitfaden bilden. Eine Liste genannter Aktivitäten ersetzt daher keine tragfähige Veränderung. Betrachtet wird, ob die neuen Wege im Alltag bereits erprobt sind, ob sie in belastenden Situationen verfügbar waren und ob sie zur übrigen Lebenssituation passen. Die Begutachtungsleitlinien sprechen bei der Erprobung von in der Regel einem Jahr, mindestens jedoch sechs Monaten. Die Bewertung im Einzelfall bleibt Behörde und Begutachtungsstelle vorbehalten.

Verwandte Begriffe

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