Ein Alkomat ist ein Gerät, das zur Messung des Alkoholgehalts in der Atemluft dient. Es wird häufig von der Polizei eingesetzt, um festzustellen, ob jemand unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führt. Aber auch private Alkomate sind erhältlich, um den eigenen Alkoholpegel zu überprüfen.
Für die Fahrerlaubnisbehörde ist die Atemalkoholkonzentration eine eigenständige Anknüpfung. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV nennt neben 1,6 Promille Blutalkohol ausdrücklich eine Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr als Anlass für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Erreicht ein Messergebnis diesen Wert, ist die Frage nach der Fahreignung eröffnet, unabhängig davon, ob der Vorfall strafrechtlich oder als Ordnungswidrigkeit weiterverfolgt wird.
Im Ordnungswidrigkeitenrecht steht das Gerät am Anfang eines Bußgeldverfahrens. Im Strafverfahren dagegen wird für die Feststellung absoluter Fahruntüchtigkeit auf die Blutalkoholkonzentration abgestellt; der Atemwert dient dort vor allem als Anfangsverdacht für die anschließende Blutentnahme. Beide Wege können unabhängig voneinander in dieselbe Fahrerlaubnisakte münden.
Atem- und Blutalkoholkonzentration sind getrennt geregelte Größen mit je eigenen Einheiten – Milligramm pro Liter Atemluft gegenüber Promille im Blut. Die Fahrerlaubnis-Verordnung führt sie deshalb nebeneinander auf und rechnet sie nicht ineinander um. Wer eine Anordnung erhält, findet in der Akte daher genau die Größe wieder, die am Kontrolltag erhoben wurde.
In der Untersuchung interessiert weniger die Ziffer als das, was sie über Gewöhnung und Konsumgeschichte nahelegt. Ein hoher Wert ohne auffällige Ausfallerscheinungen wirft die Frage nach Toleranzbildung auf; die Beurteilungskriterien behandeln solche Konstellationen innerhalb der Alkoholhypothesen. Der Messwert selbst bleibt dabei ein einzelner Ausgangspunkt und beschreibt eine Situation, nicht ein Konsummuster. Ob daraus eine Alkoholproblematik abzuleiten ist, entscheidet sich erst in der Gesamtwürdigung durch die Begutachtungsstelle und die Behörde.
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