Restwirkung bezeichnet einen messbaren, aber nicht mehr subjektiv spürbaren Resteffekt einer Substanz im Körper. Sie kann etwa bei Medikamenten oder nach starkem Alkoholkonsum am Folgetag auch dann noch relevant sein, wenn sich die Person bereits nüchtern fühlt.
Restwirkung meint, dass zum Zeitpunkt des Fahrtantritts noch wirksame Substanz im Körper vorhanden ist, obwohl der Konsum zurückliegt und subjektiv abgeschlossen erscheint. Der Begriff grenzt sich von der Nachwirkung ab, bei der vor allem Folgezustände wie Müdigkeit oder verringerte Aufmerksamkeit im Vordergrund stehen. Für das Fahrerlaubnisrecht ist die Restwirkung der praktisch bedeutsamere Fall, weil sich an sie unmittelbar Grenzwerte knüpfen.
Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien hat das Trennvermögen bei Cannabis mit Zeitangaben unterlegt.
| Konstellation | Wartezeit |
|---|---|
| singulärer Konsum | mindestens 12 Stunden, keinesfalls unter 7 Stunden |
| größere Mengen oder wiederholter Konsum | mindestens 24 Stunden, keinesfalls unter 12 Stunden |
| aufeinanderfolgende Konsumtage | Konsumpause von mindestens 3 bis 5 Tagen |
| orale Aufnahme (Edibles) | etwa 24 Stunden |
Kriterium D 4.1 K weist in Indikator 3 zugleich auf die Schwachstelle jeder solchen Rechnung hin: Cannabis aus unzuverlässigen Quellen erlaubt keine verlässliche Wartezeitberechnung, weil der Wirkstoffgehalt unbekannt bleibt.
Bei Mischkonsum verschiebt sich der Maßstab. Kriterium A 4.1 K verlangt in Punkt 8, Wirkungsüberschneidungen zu vermeiden und bei Verkehrsteilnahme weitgehend eine Punktnüchternheit von beiden Stoffen einzuhalten; Kriterium D 4.2 N führt denselben Gedanken in Indikator 11. Verschärft ist die Lage in der Probezeit und bei Fahrenden unter 21 Jahren: § 24c StVG verlangt dort das Ausbleiben einer wirksamen THC-Konzentration bei der Verkehrsteilnahme.
Aus der Systematik folgt eine wichtige Klarstellung: Die genannten Zeitangaben sind Bestandteile eines Kriterienkatalogs und keine Freigaben. Sie beschreiben, ab wann ein Trennvermögen überhaupt plausibel darstellbar ist, und sie sind nach oben offen formuliert. Ob sich eine Person daran orientiert hat, ist eine andere Frage als die, ob sie die Zeiten benennen kann; im Verfahren wird das tatsächliche Vorgehen im Alltag betrachtet.
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