Wird einem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen, so besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Dauer der Sperrfrist zu verkürzen. Diese Regelung findet sich in § 69a Absatz 7 des Strafgesetzbuches (StGB).
Über eine nachträgliche Verkürzung einer laufenden Sperre entscheidet das Strafgericht, nicht die Führerscheinstelle und erst recht nicht eine Begutachtungsstelle. Gegenstand ist die Frage, ob sich seit der ursprünglichen Entscheidung etwas verändert hat, das eine kürzere Frist trägt. Der Prüfungsmaßstab ist rechtlicher Natur; er stammt nicht aus den Beurteilungskriterien der Fahreignungsbegutachtung.
Damit unterscheidet sich diese Konstellation deutlich von der Herausnahme einzelner Fahrzeugarten, die den Umfang der Sperre betrifft, und von der Frage, wie die Frist ursprünglich bemessen wurde.
In diesem Zusammenhang werden häufig Teilnahmen an verkehrspsychologischen Angeboten oder Abstinenznachweise vorgelegt. Beschreibend lässt sich dazu sagen: Solche Unterlagen dokumentieren eine Maßnahme, nicht deren Wirkung. Die Bundesanstalt für Straßenwesen hält in ihrer Stellungnahme zur Urinabgabe ausdrücklich fest, dass Abstinenz- und Nüchternheitsbelege für sich allein keine hinreichenden Befunde für ein positives Fahreignungsgutachten darstellen. Für die rechtliche Bewertung gilt Vergleichbares: Ein Beleg ist ein Baustein, keine Schlussfolgerung.
Wie ein Gericht solche Unterlagen gewichtet, ist eine Frage des Einzelfalls. Hier werden weder Erfolgsaussichten eingeschätzt noch Empfehlungen ausgesprochen. Eine verkürzte Sperre beendet zudem allein die rechtliche Sperrwirkung früher; das Neuerteilungsverfahren und eine dort gegebenenfalls angeordnete Begutachtung bleiben unberührt.
Eine Verkürzung ist keine Vorentscheidung über die Fahreignung. Die Begutachtungsstelle prüft später eine eigene, behördlich formulierte Fragestellung und wendet dabei die 5. Auflage der Beurteilungskriterien sowie die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung an. Weder Gericht noch Behörde nehmen dieses Ergebnis vorweg, und aus keiner Lexikondefinition folgt die Zuordnung zu einer bestimmten Hypothese. Dieser Eintrag ist beschreibend und ersetzt keine Rechtsberatung.
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