Die Dauer der Sperrfrist wird von Gericht oder Behörde im Einzelfall festgelegt und richtet sich unter anderem nach der Schwere des Verstoßes, Vorbelastungen und – bei strafgerichtlicher Entziehung – den gesetzlichen Mindest- und Höchstgrenzen des § 69a StGB.
Die Dauer einer Sperre bestimmt nicht die Fahrerlaubnisbehörde, sondern das Strafgericht im Rahmen seiner Entscheidung. Sie richtet sich nach dem konkreten Sachverhalt und ist Teil einer richterlichen Würdigung, die sich einer allgemeinen Tabelle entzieht. Ein Lexikoneintrag kann deshalb keine Angabe dazu machen, welche Dauer in einem einzelnen Verfahren angesetzt wird.
Maßgeblich ist allein der Wortlaut des Urteils oder Beschlusses. Ob eine Sperre läuft, seit wann sie läuft und wann sie endet, ergibt sich aus dieser Entscheidung und aus dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit. Auskunft über den Stand im eigenen Fall geben die Akten und die zuständige Stelle, nicht eine allgemeine Beschreibung.
Solange eine Sperre läuft, darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Das ist eine rein rechtliche Wirkung. Davon zu unterscheiden sind die Zeiträume, mit denen die Fahreignungsbegutachtung arbeitet: Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sprechen in Kapitel 3.13.1 von einer Erprobung und Erfahrensbildung von in der Regel einem Jahr, mindestens jedoch sechs Monaten, bevor eine Änderung als in das Gesamtverhalten integriert gilt.
Diese beiden Zeitachsen laufen unabhängig voneinander und decken sich nicht. Aus einer kurzen oder langen Sperre folgt keine Aussage darüber, wie eine spätere Begutachtung ausgeht; ebenso wenig ersetzt der bloße Fristablauf einen fachlichen Nachweis. Die Bewertung im Einzelfall obliegt der Behörde und der Begutachtungsstelle. Diese Darstellung ist beschreibend und ersetzt keine Rechtsberatung.
Verbreitet ist die Vorstellung, mit dem Ende der Sperre sei die Fahrerlaubnis automatisch zurück. Das Ende der Frist beseitigt lediglich ein Hindernis; das Neuerteilungsverfahren beginnt erst danach und verläuft nach eigenen Regeln. Ebenso verbreitet ist die Annahme, eine lange Sperre bedeute automatisch eine strengere Fragestellung in der Begutachtung. Auch das trifft nicht zu: Die Fragestellung folgt den Anlasstatsachen und der Rechtsgrundlage, auf die sich die Anordnung stützt.
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