Leistungstests prüfen im Rahmen der MPU psychophysische Fähigkeiten wie Reaktionsvermögen, Konzentration und Aufmerksamkeit am Computer. Sie kommen vor allem bei altersbedingten oder gesundheitlichen Fragestellungen zum Einsatz, seltener bei reinen Alkohol- oder Drogenfällen.
Neben dem Untersuchungsgespräch und der medizinischen Untersuchung gehört zur medizinisch-psychologischen Untersuchung ein Teil, der die verkehrsbezogene Leistungsfähigkeit erfasst. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien behandelt ihn im Methodischen Teil C, in dem neben der Planung, Durchführung und Auswertung, der medizinischen Untersuchung und den Nachweisen nach den CTU-Kriterien auch die psychologischen Testverfahren geregelt sind. Die Verfahren werden rechnergestützt vorgegeben und decken Bereiche wie Aufmerksamkeit, Konzentration, Reaktionsverhalten und Belastbarkeit ab.
Der Grund liegt in den Begutachtungsleitlinien selbst. In Kapitel 3.13.1 wird für die Wiederherstellung der Fahreignung neben der geänderten und gefestigten Verhaltensweise ausdrücklich verlangt, dass keine verkehrsrelevanten Leistungsdefizite bestehen und keine körperlichen Befunde entgegenstehen. Ein Verzichtsnachweis und eine nachvollziehbare Aufarbeitung genügen daher nicht, wenn die Leistungsseite Zweifel aufwirft. Für die Klassen C, C1, D und D1 sowie für die Fahrgastbeförderung treten die besonderen Anforderungen der Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung hinzu.
Ein einzelner Testwert entscheidet nichts, und ein auffälliger Befund ist kein Ausschlussgrund für sich genommen. Tagesform, Sprachverständnis, Sehvermögen und Geräteerfahrung können das Ergebnis mitprägen, weshalb die Verfahren standardisiert vorgegeben und die Bedingungen dokumentiert werden. Auffällige Ergebnisse können über eine ergänzende Fahrverhaltensbeobachtung relativiert oder bestätigt werden, und sie werden stets im Zusammenhang mit den übrigen Befunden gewürdigt. Welche Verfahren eingesetzt werden und wie das Ergebnis zu bewerten ist, bestimmt die Begutachtungsstelle im Rahmen des konkreten Auftrags; aus einem Lexikoneintrag folgt dafür kein Maßstab.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung.
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