Begutachtung ist der Oberbegriff für das gesamte Verfahren, in dem eine amtlich anerkannte Stelle im behördlichen Auftrag prüft, ob berechtigte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen oder ausgeräumt sind.
Eine Fahreignungsbegutachtung ist kein offenes Gespräch über die Vergangenheit, sondern ein strukturierter Prüfvorgang. Aus dem Anlass und der Fragestellung leiten die Begutachtenden Hypothesen ab, die anhand definierter Kriterien und Indikatoren bestätigt oder verworfen werden. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien ordnet diese Hypothesen im speziellen Teil nach Anlassgruppen – A für Alkohol, D für Drogen einschließlich Cannabis, V für Verkehrsauffälligkeit und Straftaten, M für Arzneistoffe – und stellt für die A- wie erstmals auch für die D-Kriterien Ablaufschemata bereit.
Der methodische Teil der 5. Auflage beschreibt, wie das im Einzelnen abläuft: Planung, Durchführung und Auswertung des Gesprächs, die medizinische Untersuchung, die Anforderungen an toxikologische Nachweise nach den CTU-Kriterien, die psychometrischen Leistungstests sowie die Anforderungen an Fahreignungsfördernde Interventionen. Aus diesen Bausteinen entsteht ein Befundbild, das erst in der Zusammenschau bewertet wird – ein einzelner Baustein trägt die Beurteilung nicht.
Beurteilt wird ausschließlich in der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle, auf Grundlage der behördlichen Fragestellung und gebunden an die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung mit Stand 1. Juni 2022 sowie an die Beurteilungskriterien. Eine Zuordnung zu einer Hypothese lässt sich aus einer Definition nicht ableiten; sie erfolgt allein im konkreten Begutachtungsauftrag.
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