Als Dunkelfeld bezeichnet man in der Kriminologie den Anteil an Regelverstößen oder Straftaten, der nicht behördlich erfasst wird – im Gegensatz zum sogenannten Hellfeld der tatsächlich registrierten Fälle. Im Straßenverkehr betrifft das etwa Fahrten unter Alkoholeinfluss, die nie zu einer Kontrolle führten.
Als Dunkelfeld gilt der Teil des Verkehrsgeschehens, der nicht entdeckt oder nicht angezeigt wird und deshalb in keiner Statistik erscheint. Für die Fahreignungsbegutachtung ist das kein kriminologisches Randthema: Die aktenkundige Auffälligkeit ist der Anlass des Verfahrens, aber nicht zwingend das erste oder einzige Ereignis. Die Rekonstruktion des früheren Konsum- und Fahrverhaltens setzt deshalb regelmäßig früher an als das Datum der Kontrolle. Wie groß der nicht erfasste Anteil ist, hängt von Kontrolldichte, Kontrollmethodik und Anzeigeverhalten ab und lässt sich nicht allgemein beziffern.
Die Beurteilungskriterien zielen mit ihren Indikatoren auf Konsummuster, nicht auf die Zahl der Verfahren. Wenn nach Kriterium A 3.1 K häufige Trinkanlässe beschrieben werden, die zu Werten von 1,1 bis 1,3 Promille führten, oder nach Kriterium D 3.1 K eine Konsumfrequenz von mehr als zweimal pro Woche in den Blick gerät, dann sind das Aussagen über Gewohnheiten. Aus der Aktenlage allein lassen sie sich nicht ableiten; sie werden im Untersuchungsgespräch und über Befunde erschlossen. Auch die Frage, ob Wartezeiten zwischen Konsum und Fahrtantritt eingehalten wurden, betrifft typischerweise Vorgänge, die nie kontrolliert worden sind.
Aus der bloßen Möglichkeit unentdeckter Vorfälle folgt keine Feststellung. Eine Annahme zulasten der begutachteten Person muss sich auf konkrete Tatsachen stützen. Das Dunkelfeld erklärt lediglich, warum eine Begutachtung über den aktenkundigen Anlass hinausblickt; die Bewertung im Einzelfall obliegt der Fahrerlaubnisbehörde und der Begutachtungsstelle.
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