Eine Abstinenzentscheidung ist die nachvollziehbare, eigenständig getragene Entscheidung, künftig auf eine Substanz zu verzichten.
Nicht jede Alkoholproblematik führt zwingend zur Abstinenz. Die Begutachtungsleitlinien mit Stand 1. Juni 2022 lassen bei beendetem Fehlgebrauch auch ein geändertes, kontrolliertes Trinkverhalten zu – verlangen Abstinenz aber dann, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass ein konsequenter kontrollierter Umgang nicht erreichbar ist. Bei einer Abhängigkeitsdiagnose entfällt die Wahl vollständig. Die Entscheidung ist damit keine Geschmacksfrage, sondern ergibt sich aus der bisherigen Konsumgeschichte.
Fachlich interessiert weniger die Ankündigung als ihre Verankerung. Geprüft wird, ob die betroffene Person erklären kann, warum gerade dieser Weg für sie der passende ist, welchen Nutzen der frühere Konsum hatte und wodurch dieser Nutzen jetzt ersetzt wird. Eine aus äußerem Druck übernommene Entscheidung trägt erfahrungsgemäß weniger weit als eine, die aus eigener Einsicht entstanden ist. Kriterium A 3.3 K der 5. Auflage benennt beim Zielverhalten „gelegentlich“ ausdrücklich risikoarmen und nicht bloß weniger riskanten Konsum.
Die Festlegung auf Abstinenz oder kontrollierten Konsum trifft die betroffene Person selbst; die 5. Auflage hält diesen Grundsatz bei den Drogenhypothesen sogar ausdrücklich fest. Ob der gewählte Weg zur Vorgeschichte passt, zeitlich ausreichend erprobt und durch Befunde gestützt ist, bewertet allein die Begutachtungsstelle im konkreten Auftrag. Eine Vorfestlegung aus einer Definition heraus gibt es nicht.
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