Lexikon A–Z

Abstinenzentscheidung

Die Abstinenzentscheidung ist die Weichenstellung zu Beginn eines Fahreignungsverfahrens: vollständiger Verzicht oder ein dauerhaft kontrollierter Umgang. Sie fällt nicht nach persönlicher Vorliebe, sondern nach der eigenen Lerngeschichte – und sie legt fest, welche Nachweise verlangt werden.

Der Maßstab: was die Lerngeschichte hergibt

Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung nennen für die Wiederherstellung der Eignung nach Alkoholfehlgebrauch (früher: Missbrauch) zwei mögliche Zielverhalten: kontrolliertes Trinken oder Abstinenz. Der entscheidende Satz lautet, dass Konsumverzicht zu fordern ist, wenn kein ausreichendes Trennvermögen oder keine zuverlässige Trennbereitschaft bestand und aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass beides auch nicht erreicht werden kann. Maßgeblich sind also die tatsächlichen Erfahrungen der letzten Jahre: gescheiterte Selbstversuche, Kontrollverluste, eine ausgeprägte Toleranzentwicklung, ein über lange Zeit gewachsenes Trinkmuster. Diese Punkte werden im Gespräch aufgearbeitet und nicht durch eine Absichtserklärung ersetzt.

Wo die Entscheidung nicht offen ist

Bei diagnostizierter Alkoholabhängigkeit gibt es keine Wahl. Die Begutachtungsleitlinien verlangen nach Entzugsbehandlung und suchtspezifischer Rehabilitation in der Regel den Nachweis einer einjährigen Abstinenz, und Anlage 4 FeV Nummer 8.4 knüpft die positive Beurteilung genau daran. Auch im Betäubungsmittelbereich bleibt Abstinenz der Maßstab: Die Kursprogramme nach § 70 FeV verfolgen bei allen Substanzen außer Cannabis nach wie vor das Ziel Abstinenz.

Der Weg des kontrollierten Umgangs und seine Auflagen

Wer sich für kontrolliertes Trinken entscheidet, muss zusätzlich darlegen können, wie sie Trinken und Fahren zuverlässig trennt und woran sie erkennt, wann kein Alkoholeinfluss mehr besteht. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien (2026) hat den Sonderfall des therapeutisch begleiteten kontrollierten Trinkens präzisiert und den Start- und Maximalwert für Phosphatidylethanol von 100 auf 60 ng/ml gesenkt. Als Zielverhalten bei gelegentlichem Konsum benennt die 5. Auflage ausdrücklich risikoarmen und nicht bloß weniger riskanten Konsum.

Cannabis: die Wahl trifft die betroffene Person

Seit dem Cannabisgesetz und § 13a FeV stehen bei Cannabis zwei gleichwertige Wege nebeneinander: Verzicht oder ein risikoarmer, moderater Konsum. Die 5. Auflage stellt klar, dass diese Wahl der Klient trifft und nicht der Gutachter. Sie hat aber Folgen für die Nachweise: Der Verzichtsweg wird über drei Urinkontrollen in vier Monaten oder ein 3 cm langes kopfhautnahes Haarsegment belegt, der Weg des moderaten Konsums über drei Blutkontrollen in vier Monaten oder ebenfalls ein 3 cm langes Haarsegment. Beim zweiten Weg ist zusätzlich das Trennverhalten vollständig zu prüfen.

Wann die Leitlinien den Verzicht verlangen

Nicht jede Alkoholproblematik führt zwingend zur Abstinenz. Die Begutachtungsleitlinien in der seit dem 19. August 2026 geltenden Fassung lassen bei beendetem Fehlgebrauch auch ein geändertes, gefestigtes Trinkverhalten zu – verlangen den Verzicht aber dann, wenn kein ausreichendes Trennvermögen oder keine zuverlässige Trennbereitschaft bestand und aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass beides nicht erreichbar ist. Bei einer Abhängigkeitsdiagnose entfällt die Wahl vollständig. Die Entscheidung ist damit keine Geschmacksfrage, sondern ergibt sich aus der bisherigen Konsumgeschichte.

Eine Entscheidung, die getragen werden muss

Fachlich interessiert weniger die Ankündigung als ihre Verankerung. Geprüft wird, ob die betroffene Person erklären kann, warum gerade dieser Weg für sie der passende ist, welchen Nutzen der frühere Konsum hatte und wodurch dieser Nutzen jetzt ersetzt wird. Eine aus äußerem Druck übernommene Entscheidung trägt erfahrungsgemäß weniger weit als eine, die aus eigener Einsicht entstanden ist. Kriterium A 3.3 K der 5. Auflage benennt beim Zielverhalten „gelegentlich“ ausdrücklich risikoarmen und nicht bloß weniger riskanten Konsum.

Wer wählt und wer bewertet

Die Festlegung auf Abstinenz oder kontrollierten Konsum trifft die betroffene Person selbst; die 5. Auflage hält diesen Grundsatz bei den Drogenhypothesen sogar ausdrücklich fest. Ob der gewählte Weg zur Vorgeschichte passt, zeitlich ausreichend erprobt und durch Befunde gestützt ist, bewertet allein die Begutachtungsstelle im konkreten Auftrag. Eine Vorfestlegung aus einer Definition heraus gibt es nicht.

Häufige Fragen

Kann ich mich später noch umentscheiden?

Ein Wechsel des Zielverhaltens ist grundsätzlich möglich, kostet aber Zeit, weil die Nachweisformate unterschiedlich sind und in der Regel neu aufgebaut werden müssen. Klären Sie die Entscheidung deshalb vor Programmbeginn und nicht mittendrin. Zum zeitlichen Vorlauf siehe Abstinenzplanung.

Wird Abstinenz immer positiver bewertet als kontrolliertes Trinken?

Nein. Bewertet wird, ob das gewählte Zielverhalten zur Vorgeschichte passt und ob es stabil umgesetzt wird. Ein glaubhaft und dauerhaft kontrollierter Umgang kann tragen, wo er nach der Lerngeschichte realistisch ist.

Wer trifft die Entscheidung formal?

Die betroffene Person selbst. Die Begutachtungsstelle prüft anschließend, ob das gewählte Ziel zur Vorgeschichte passt und ob die erforderlichen Belege vorliegen.

Verwandte Begriffe

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung.

← Zurück zum Lexikon (Buchstabe A)

Betrifft Sie das konkret?

Dieser Artikel erklärt den Begriff — er ersetzt kein Gespräch über Ihren Fall.

Wenn Sie wissen wollen, was das für Ihre MPU bedeutet: Rufen Sie an oder schreiben Sie mir kurz.

02642 / 99 39 213 Zum Kontaktformular →