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Regelakzeptanz

Regelakzeptanz bedeutet, den Sinn verbindlicher Verkehrsregeln innerlich anzuerkennen und nicht nur Sanktionen vermeiden zu wollen.

Zustimmung, nicht bloße Anpassung

Regelakzeptanz beschreibt die innere Zustimmung zu den Regeln des Straßenverkehrs. Sie unterscheidet sich von einem Verhalten, das sich allein an der Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle ausrichtet. Wer Regeln nur befolgt, solange Sanktionen drohen, wird sie unter günstigen Umständen wieder aufgeben. In der Fahreignungsbegutachtung interessiert deshalb weniger, ob jemand die Vorschriften kennt, als woran sich das eigene Verhalten tatsächlich orientiert.

Der belegte Anknüpfungspunkt

Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat den Begriff des Trennverhaltens zweigeteilt. Trennbereitschaft bedeutet danach, grundsätzlich motiviert und bereit zu sein, nicht unter einer nicht fernliegenden verkehrssicherheitsrelevanten Wirkung zu fahren und das eigene Verhalten an den geltenden Grenzwerten auszurichten. Der Begriff „nicht fernliegend“ beschreibt dabei einen Wahrscheinlichkeitsgrad: Der Risikoeintritt ist möglich, jedoch nicht wahrscheinlich, aber auch nicht ganz unwahrscheinlich. Kriterium D 4.2 N der 5. Auflage bildet diese Haltungsebene mit zwölf Indikatoren ab; Indikator 5 betrifft die Kenntnis des § 24a StVG.

Was daraus für die Untersuchung folgt

Geprüft wird nicht das Aufsagen von Vorschriften. Betrachtet wird, wie sich die Haltung zu Regeln in konkreten Entscheidungen niederschlagen hat – in der Vergangenheit ebenso wie in der Gegenwart. Als Ziel benennt Anlage 4a der Fahrerlaubnis-Verordnung einen grundlegenden Wandel; damit ist mehr gemeint als die Absicht, künftig vorsichtiger zu sein. Ob dieser Wandel angenommen werden kann, entscheidet sich ausschließlich im konkreten Begutachtungsauftrag.

Erkennbar wird die Haltung meist nicht an einer einzelnen Aussage, sondern an der Art, wie über vergangene Entscheidungen gesprochen wird. Wo Regeln als äußere Zumutung erscheinen, bleibt die Zustimmung an Bedingungen geknüpft; wo ihr Zweck nachvollzogen wird, trägt sie auch dann, wenn sie im Einzelfall unbequem ist. Die Beurteilungskriterien behandeln diese Ebene deshalb getrennt von der Frage, ob jemand sein Verhalten tatsächlich umgestellt hat.

Verwandte Begriffe

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