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Regelbindung

Regelbindung beschreibt ein verinnerlichtes Befolgen von Verkehrsregeln aus eigener Überzeugung, nicht nur aus Angst vor Kontrolle oder Strafe. Sie gilt als stabilerer Prognosefaktor als rein situatives Wohlverhalten.

Der Unterschied zur Akzeptanz

Regelakzeptanz betrifft die Haltung, Regelbindung das Verhalten. Gemeint ist, ob eine Regel auch dann trägt, wenn sie unbequem wird: bei Zeitdruck, in Gesellschaft, nach einem langen Abend oder wenn keine Kontrolle zu erwarten ist. Die Bundesanstalt für Straßenwesen fasst diese Unterscheidung für das Trennverhalten so, dass neben einer zuverlässigen Trennbereitschaft ein ausreichendes Trennvermögen gegeben sein muss – also die Fähigkeit, den Vorsatz auch im berauschten Zustand umzusetzen.

Wo die 5. Auflage das abbildet

Die Drogenkriterien trennen die Ebenen ausdrücklich. Kriterium D 4.1 K betrifft mit acht Indikatoren die Aufarbeitung, also den Rückblick. Kriterium D 4.2 N erfasst die Haltung, Kriterium D 4.3 N das Können und Kriterium D 4.4 K mit fünf Indikatoren und zwei Kontraindikatoren das tatsächliche Mobilitätsverhalten. Ergänzend beschreibt Kriterium D 3.3 K mit sieben Indikatoren die erhaltene Korrekturfähigkeit, also die Fähigkeit, eine begonnene Fehlentwicklung aus eigener Kraft zu stoppen.

Warum Zeit hier eine Rolle spielt

Ob eine Regel wirklich bindet, zeigt sich nicht an einer einzelnen Situation. Anlage 4 FeV verlangt in Nummer 8.2, dass die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist, und in Nummer 9.2.2 entsprechend eine gefestigte Änderung des Cannabiskonsumverhaltens. Die Begutachtungsleitlinien nennen für den Bereich der Verkehrsauffälligkeit und Straftaten eine Stabilität der Voraussetzungen über einen gewissen Zeitraum, in der Regel etwa ein Jahr. Erst eine solche Erprobung macht aus einem Vorsatz eine Bindung.

Zu unterscheiden ist die Regelbindung von bloßer Vorsicht nach einem Vorfall. Unmittelbar nach einer Entziehung fällt regelkonformes Verhalten vielen leicht, weil die Folgen präsent sind. Aussagekräftig wird es erst, wenn der äußere Druck nachlässt. Genau deshalb knüpfen die Kriterien der 5. Auflage die günstige Beurteilung nicht an eine Absichtserklärung, sondern an eine hinreichend lange und überprüfbare Phase veränderten Verhaltens.

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