Eine Urinuntersuchung kann Substanzen oder Stoffwechselprodukte für ein begrenztes, variables Zeitfenster erfassen; Probengewinnung und Kreatininbewertung sind für die Verwertbarkeit wichtig.
Im Fahreignungsverfahren ist die Urinuntersuchung weniger eine Laborfrage als eine Verfahrensfrage. Damit ein Befund verwertbar ist, muss ausgeschlossen sein, dass die Probe nicht von der untersuchten Person stammt. Die Beurteilungskriterien verlangen dafür, dass Täuschungsversuche durch eine Urinabgabe unter Sichtkontrolle einer dazu befugten, entsprechend aus- und fortgebildeten, zuverlässigen Person ausgeschlossen werden. Die Bundesanstalt für Straßenwesen bezeichnet die Sichtkontrolle als das in der Praxis übliche Standardverfahren zur Aufdeckung von Manipulationen.
Ergänzend wird die Probe selbst auf Verwertbarkeit geprüft. Herangezogen werden dafür der Kreatininwert und die Temperatur, optional zusätzlich das spezifische Gewicht, der pH-Wert sowie Nitrite und Chromate.
Anlage 4a Absatz 3 FeV lässt seit dem 1. Mai 2014 als Alternative zur Sichtkontrolle auch Verfahren zu, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und den Urin eindeutig der zu untersuchenden Person zuordnen. In der Praxis blieb das zunächst Theorie: Nach der Stellungnahme der Bundesanstalt für Straßenwesen, die sich auf die 3. Auflage der Beurteilungskriterien und ein Expertengespräch von 2016 bezieht, war ein Verzicht auf die Sichtkontrolle nicht möglich. Ob spätere Auflagen daran etwas geändert haben, ist nicht belegt und wird hier nicht behauptet.
Weder Sichtkontrolle noch Markerverfahren können Manipulationen vollständig verhindern. Und selbst ein einwandfreier Befund trägt für sich genommen keine Entscheidung: Abstinenz- und Nüchternheitsbelege sind allein keine hinreichenden Befunde für ein positives Gutachten. Zu den analytischen Kenngrößen der Probenprüfung siehe Urinkreatinin.
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