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Überprüfungsdiagnostik

Überprüfungsdiagnostik kontrolliert, ob eine behauptete oder bereits festgestellte Voraussetzung tatsächlich und ausreichend stabil vorliegt.

Der prüfende Teil des diagnostischen Prozesses

Fahreignungsdiagnostik arbeitet nicht mit Vertrauen allein und nicht mit Misstrauen allein. Überprüfungsdiagnostik bezeichnet den Teil des Vorgehens, der Angaben systematisch gegen andere Informationsquellen hält: gegen die Aktenlage, gegen medizinische Befunde, gegen toxikologische Belege und gegen die inneren Zusammenhänge der Schilderung selbst. Ziel ist nicht, jemanden zu widerlegen, sondern zu klären, ob ein Bild in sich stimmig ist.

Sie ist damit das Gegenstück zur entlastenden Betrachtung, die prüft, ob Umstände für die betroffene Person sprechen. Beide Blickrichtungen gehören zusammen; wird nur eine von ihnen angewandt, ist die Urteilsbildung unvollständig.

Womit geprüft wird

Grundlage sind der Untersuchungsbefund, die Angaben in Gespräch und Fragebogen sowie objektivierbare Unterlagen. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien verlangt an mehreren Stellen ausdrücklich Widerspruchsfreiheit, etwa in Kriterium A 3.3 K, dessen Punkt 16 vorsieht, dass Haaranalysen oder Phosphatidylethanol nicht im Widerspruch zum angegebenen Alkoholkonsum stehen dürfen. Zugleich gilt der Grundsatz, dass Laborbefunde nur in Verbindung mit allen übrigen im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunden beurteilt werden können.

Was daraus nicht folgt

Ein Widerspruch ist ein Anlass zur Klärung, kein Urteil. Ebenso wenig belegt Widerspruchsfreiheit für sich eine Veränderung. Die Bundesanstalt für Straßenwesen hält fest, dass Abstinenz- und Nüchternheitsbelege allein keine hinreichenden Befunde für ein positives Gutachten sind. Die Bewertung obliegt der Begutachtungsstelle im konkreten Auftrag.

Praktisch bedeutsam ist außerdem, dass sich die Prüfung nicht nur auf Substanzfragen richtet. Auch Angaben zu Mobilität, Alltagsgestaltung und sozialem Umfeld werden auf Passung geprüft, weil sich eine Verhaltensänderung im Alltag abbilden muss und nicht nur in der Schilderung. Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sprechen dazu in Kapitel 3.13.1 von einer Änderung, die nach genügend langer Erprobung bereits in das Gesamtverhalten integriert ist.

Verwandte Begriffe

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