Missbrauch war über Jahrzehnte der zentrale Begriff für problematischen Substanzkonsum unterhalb einer Abhängigkeit. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien setzt an seine Stelle den Begriff Fehlgebrauch – eine sprachliche Änderung mit erheblichen inhaltlichen Folgen für den Aufbau der Begutachtung.
Hintergrund ist die Anpassung an die fachliche Einordnung nach DSM-5. Dort ist der Begriff Missbrauch entfallen, und genau dieser Wegfall machte die grundlegende Überarbeitung der Alkohol- und Drogenhypothesen nötig. Parallel wurden weitere Bezeichnungen ersetzt: Substanzfreiheit steht für Nüchternheit und Drogenfreiheit, Arzneistoffe für Medikamente, suchtspezifische Rehabilitation für Entwöhnung und Entzugsbehandlung für Entgiftung. Auf der Hypothesenebene wurde aus dem früheren Missbrauchskriterium bei Alkohol die beeinträchtigte Alkoholkonsumkontrolle.
In den Rechtstexten steht Missbrauch unverändert. § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Fahrerlaubnis-Verordnung knüpft an ärztlich festgestellte Anzeichen für Alkoholmissbrauch an; Anlage 4 nennt unter Nummer 8.1 den Alkoholmissbrauch, unter Nummer 9.2.1 den Cannabismissbrauch und unter Nummer 9.4 die missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel. Auch die Begutachtungsleitlinien verwenden ihn in Kapitel 3.13.1.2 und definieren ihn dort so: Missbrauch liegt vor, wenn das Führen eines Kraftfahrzeugs und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können, ohne dass bereits eine Abhängigkeit besteht. Für die klinische Diagnose verweisen sie auf den schädlichen Gebrauch nach ICD-10.
Als Indizien für Missbrauch nennen die Begutachtungsleitlinien insbesondere ein riskantes Konsumverhalten, häufigen Mischkonsum, heimliches Trinken oder vorwiegenden Alleinkonsum und eine ausgeprägte Toleranzbildung, die bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille anzunehmen ist; die Regelbeispiele der früheren Fassung – darunter wiederholte Fahrten unter Alkoholwirkung ohne Rücksicht auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration – sind entfallen. Die Wiederherstellung setzt ein geändertes Trinkverhalten voraus – kontrolliertes Trinken oder Abstinenz. Ein Verzicht muss in der Regel nach einem Jahr, frühestens nach sechs Monaten in das Gesamtverhalten integriert sein; ein geändertes Trinkmuster muss sich über einen längeren Zeitraum bewährt haben.
Es schadet nicht, den aktuellen Begriff zu kennen. Wichtiger ist, dass Sie den Sachverhalt beschreiben können. In Bescheiden und Gutachtenaufträgen wird Ihnen weiterhin der Rechtsbegriff Missbrauch begegnen.
An den materiellen Anforderungen der Anlage 4 nicht. Geändert haben sich die Struktur der Hypothesen und einzelne Schwellenwerte innerhalb der Kriterien, nicht die rechtlichen Maßstäbe.
Anlage 4 Nummer 9.2.1 spricht weiterhin von Cannabismissbrauch. Verfahrensrechtlich läuft Cannabis seit dem 1. April 2024 über § 13a der Fahrerlaubnis-Verordnung, nicht mehr über § 14.
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