Die verkehrsmedizinische Begutachtung ist der ärztliche Teil der Fahreignungsprüfung. Sie klärt körperliche und substanzbezogene Fragen – etwa das Vorliegen einer Abhängigkeit oder die Auswirkung einer Dauermedikation – und ist von der medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterscheiden.
Die Fahrerlaubnis-Verordnung unterscheidet konsequent zwischen ärztlichem Gutachten und medizinisch-psychologischer Untersuchung. Nach § 13 Satz 1 Nummer 1 FeV wird ein ärztliches Gutachten angeordnet, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. § 13a Absatz 1 Nummer 1 FeV enthält die entsprechende Regelung für die Annahme von Cannabisabhängigkeit; § 14 Absatz 1 FeV betrifft Tatsachen für eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, deren Einnahme sowie die missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneistoffe.
Erst wenn es um die Bewertung von Verhalten, Einstellung und Stabilität einer Veränderung geht, tritt die medizinisch-psychologische Untersuchung hinzu. Welcher Weg beschritten wird, ergibt sich aus der Fragestellung der Behörde und dem zugrunde liegenden Anlass.
Maßgeblich sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen in der seit dem 19. August 2026 geltenden Fassung, erschienen in der Reihe Mensch und Sicherheit als Heft M 115. Kapitel 3.13.1.1 behandelt die Alkoholabhängigkeit, Kapitel 3.13.1.2 den Alkoholmissbrauch, Kapitel 3.13.2 Cannabis und Kapitel 3.14.1 Betäubungsmittel und Arzneimittel.
Eine Liste der erforderlichen Labordiagnostik enthalten die Leitlinien in der geltenden Fassung nicht mehr; die frühere Fassung nannte für die Fragestellung Alkoholabhängigkeit Gamma-GT, GOT, GPT, MCV, CDT und Triglyzeride und verlangte Labore mit moderner Qualitätssicherung, etwa belegt durch Ringversuche. Nach den Beurteilungskriterien werden die Leberwerte in der medizinischen Untersuchung erhoben, und Laborbefunde werden nur im Zusammenhang mit allen im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunden bewertet. Ein einzelner Laborwert entscheidet also nichts.
Die Leitlinien verankern die Haaranalyse ausdrücklich: Zur Überprüfung von Angaben über angebliche Suchtstofffreiheit können insbesondere bei einer Reihe von Pharmaka und Betäubungsmitteln auch Haare in die Analytik einbezogen werden, unter Umständen abschnittsweise. Für die Wiederherstellung der Eignung nach Betäubungsmittelkonsum nennen sie als Untergrenze eine einjährige Abstinenz, nachzuweisen auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb dieser Jahresfrist in unregelmäßigen Abständen.
Die CTU-Kriterien der Beurteilungskriterien konkretisieren diese Untergrenze und fordern je nach Programmdauer mehr Kontrollen – sechs Monate mit mindestens vier, zwölf Monate mit mindestens sechs und fünfzehn Monate mit mindestens sieben Kontrollen. Beide Ebenen widersprechen sich nicht; die Leitlinien setzen den Mindeststandard, die Beurteilungskriterien das Verfahren. Wichtig bleibt die nüchterne Feststellung der BASt: Abstinenz- und Nüchternheitsbelege stellen für sich allein keine hinreichenden Befunde für ein positives Fahreignungsgutachten dar.
Bei Substitution mit Methadon sind die Leitlinien streng: Wer als Heroinabhängiger substituiert wird, ist in der Regel nicht geeignet; nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine positive Beurteilung möglich, unter anderem bei einer mehr als einjährigen Substitution und Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen einschließlich Alkohol seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen. Von der verkehrsmedizinischen Begutachtung zu trennen sind die Eignungsuntersuchungen nach Anlage 5 FeV für die Klassen C, C1, D, D1 und die Fahrgastbeförderung: Sie betreffen nicht die Alkohol- oder Drogenabstinenz, und die dort verlangten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
Wie sich der ärztliche Teil in das Gesamtverfahren einfügt, zeigt ergänzend der Beitrag zu den Beurteilungskriterien auf unserer MPU-Seite.
Nein. Das ärztliche Gutachten klärt medizinische Fragen, etwa das Vorliegen einer Abhängigkeit. Die medizinisch-psychologische Untersuchung umfasst zusätzlich die psychologische Bewertung von Verhalten und Veränderung.
Bei einer Alkoholfragestellung werden nach den Beurteilungskriterien die Leberwerte GOT, GPT und Gamma-GT erhoben; indirekte Marker wie CDT werden unterstützend berücksichtigt. Eine feste Laborliste enthalten die Leitlinien seit dem 19. August 2026 nicht mehr.
Nein. Der Beleg ist notwendig, aber nicht hinreichend. Bewertet wird das Gesamtbild aus Anamnese, Befunden und – soweit einschlägig – der psychologischen Beurteilung.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung.
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