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Programmverlängerung

Programmverlängerung meint in der Praxis meist nicht, dass ein laufendes Kontrollprogramm abläuft, sondern dass ein fertiger Abstinenzbeleg zu alt geworden ist und die Begutachtungsstelle deshalb weitere Nachweise nachfordert. Ist ein einjähriger Beleg älter als 4 Monate, können 3 weitere Kontrollen in 4 Monaten oder eine Haaranalyse verlangt werden.

Nicht das Programm läuft ab – der Beleg altert

Das ist der Kern und gleichzeitig der häufigste Denkfehler. Wer ein Jahresprogramm ordnungsgemäß abgeschlossen hat, besitzt einen vollständigen Beleg. Dieser Beleg dokumentiert einen Zeitraum in der Vergangenheit. Je mehr Zeit zwischen dem Ende dieses Zeitraums und der Begutachtung liegt, desto größer wird ein unbelegter Abschnitt unmittelbar vor der Untersuchung – und gerade dieser Abschnitt interessiert die Begutachtungsstelle, weil sie eine Aussage über die Gegenwart treffen muss.

Konkret belegt ist: Ist ein einjähriger Abstinenzbeleg älter als 4 Monate, kann die Begutachtungsstelle nachfordern. Die beiden dokumentierten Formen der Nachforderung sind 3 weitere Kontrollen innerhalb von 4 Monaten oder eine Haaranalyse. Wer also einen Beleg in der Schublade liegen lässt, bis der MPU-Termin steht, verlängert damit nicht die Wartezeit, sondern schafft zusätzlichen Aufwand.

Situation Was daraus folgen kann
Einjähriger Beleg, Abschluss liegt bis zu 4 Monate zurück keine Nachforderung wegen Alterung dokumentiert
Einjähriger Beleg, Abschluss liegt länger als 4 Monate zurück 3 weitere Kontrollen in 4 Monaten oder eine Haaranalyse

Die praktische Folgerung ist unspektakulär, aber wirksam: Der Zeitpunkt der Terminvereinbarung mit der Begutachtungsstelle sollte mit dem Abschluss des Kontrollprogramms zusammen gedacht werden, nicht getrennt davon.

Der geforderte Zeitraum kommt nicht aus dem Vertrag

Ein zweiter Punkt, der regelmäßig verwechselt wird. Wie lange Abstinenz nachzuweisen ist, ergibt sich nicht aus dem Vertrag mit der durchführenden Stelle. Der Vertrag regelt die Durchführung: Dauer des gebuchten Programms, Kontrollen, Meldepflichten. Der geforderte Zeitraum ergibt sich aus Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung und aus der Fragestellung der Behörde. Anlage 4 nennt für die Wiedererlangung der Eignung nach Abhängigkeit in der Regel ein Jahr Abstinenz.

Daraus folgt eine wichtige Konsequenz: Ein Programm kann formal vertragsgemäß abgeschlossen sein und dennoch nicht ausreichen, weil die behördliche Fragestellung einen anderen oder längeren Zeitraum verlangt. Wer ein Programm bucht, ohne die Fragestellung zu kennen, riskiert, am falschen Ziel anzukommen. Der Blick in den Anordnungsbescheid gehört deshalb vor die Buchung, nicht danach. Zur zeitlichen Bemessung siehe Abstinenzdauer und Abstinenzzeitraum.

Neu in BK 5: eigene Abwesenheitsregeln für Kurzprogramme

Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien enthält erstmals eigene Abwesenheitsregeln für Kurzprogramme von 3 bis 4 Monaten. Das ist mehr als eine Randnotiz: Kurzprogramme kamen bisher in der Systematik der Abwesenheitsgrenzen nicht eigenständig vor, sodass unklar war, welche Maßstäbe gelten. Gerade bei Nachforderungen und bei kürzeren Belegzeiträumen ist diese Lücke jetzt geschlossen. Welche Werte im Einzelfall gelten, ist dem eigenen Vertrag zu entnehmen; die Regeln der Institute weichen voneinander ab. Die allgemeinen Grenzen für 6-, 12- und 15-Monats-Programme stehen unter Urlaub.

Verlängerung aus anderen Gründen

Neben der Alterung des Belegs gibt es weitere Konstellationen, in denen ein Nachweiszeitraum faktisch länger wird. Fallen Kontrollen aus, kann sich die Verteilung der verbleibenden Termine ändern, damit der Zeitraum ausreichend abgedeckt bleibt – Einzelheiten unter Fehltermin. Ist eine Probe nicht verwertbar, fehlt der zugehörige Abschnitt und muss anderweitig abgedeckt werden; dazu siehe Verwertbarkeit und Beleglücke. Und nach einem Programmabbruch handelt es sich nicht um eine Verlängerung, sondern um einen Neubeginn: Es wird ein neuer Vertrag mit neuem Startzeitpunkt geschlossen, frühere Ergebnisse werden nicht angerechnet.

Wie viele Kontrollen ein verlängertes oder erweitertes Programm im Einzelnen umfasst, lässt sich nicht allgemein angeben. Belegt sind die Zahlen für die genannte Nachforderung; darüber hinausgehende Angaben sollten nur aus dem eigenen Vertrag und der Absprache mit der Stelle entnommen werden, nicht aus Erfahrungsberichten.

Häufige Fragen

Wie lange ist mein Abstinenzbeleg gültig?

Eine allgemein festgelegte Gültigkeitsdauer gibt es nicht. Belegt ist, dass bei einem einjährigen Beleg, dessen Abschluss länger als 4 Monate zurückliegt, eine Nachforderung möglich ist – entweder 3 weitere Kontrollen in 4 Monaten oder eine Haaranalyse.

Wer entscheidet, wie lange ich Abstinenz nachweisen muss?

Der geforderte Zeitraum folgt aus Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung und aus der Fragestellung der Fahrerlaubnisbehörde, nicht aus dem Vertrag mit der durchführenden Stelle. Der Vertrag regelt nur, wie die Kontrollen ablaufen.

Kann ich ein laufendes Programm einfach verlängern?

Ob und wie eine Verlängerung vereinbart werden kann, richtet sich nach den Bedingungen der durchführenden Stelle; das ist dort zu erfragen. Wichtig ist, die Frage zu stellen, bevor das Programm endet, nicht danach.

Zählt eine Haaranalyse als Nachforderung genauso viel wie weitere Urinkontrollen?

Beide Wege sind als Form der Nachforderung dokumentiert. Welcher im Einzelfall verlangt oder akzeptiert wird, entscheidet die Begutachtungsstelle; die Haaranalyse hat den Vorzug, planbar zu sein und rückwirkend zu belegen.

Verwandte Begriffe

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung.

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