Der Laborbefund ist das schriftliche Ergebnis einer toxikologischen Untersuchung. Er nennt die bestimmten Analyten, das Messergebnis, die angewandte Methode und die zugrunde gelegte Entscheidungsgrenze – er enthält aber weder eine verkehrspsychologische Bewertung noch ein Eignungsurteil.
Zum Inhalt gehören die eindeutige Zuordnung von Probe und Auftrag, die Matrix und bei Haarproben die untersuchten Segmente, das Ergebnis je Analyt, der herangezogene Cut-off oder die Bestimmungsgrenze sowie die eingesetzte Messmethode. Bei quantitativen Angaben gehört die Messunsicherheit dazu; für die Haaranalytik ist sie mit ± 30 % harmonisiert und bei Entscheidungen nahe der Grenze zugunsten der betroffenen Person zu berücksichtigen.
Ein hinweisgebendes Ergebnis ist noch kein Befund im forensischen Sinn. Die GTFCh formuliert das eindeutig: Positive Resultate hinweisgebender Analysen sind isoliert nicht gerichtsverwertbar und müssen durch ein zweites, unabhängiges, spezifisches und identifizierendes Verfahren mit mindestens gleicher Empfindlichkeit bestätigt werden – und ein immunchemisches Ergebnis kann nicht durch einen zweiten Immunoassay bestätigt werden. Erst nach der Bestätigungsanalyse entsteht der Befund, auf den sich ein Gutachten stützen kann.
Der Befund betrifft eine einzelne Probe. Das Kriterium CTU 4 regelt die Berichterstellung für das gesamte Programm: Überwachungszeitraum, Anzahl und Art der Kontrollen, Fehlzeiten, Unregelmäßigkeiten und die zusammenfassende Beurteilung. Erst darauf setzt die Begutachtung auf. Dabei gilt der Grundsatz, dass Abstinenz- und Substanzfreiheitsbelege für sich allein keine hinreichenden Befunde für ein positives Fahreignungsgutachten darstellen – sie sind eine notwendige, keine hinreichende Bedingung.
Analytische Verfahren haben untere Grenzen. Ein Ergebnis wird als unterhalb der Bestimmungsgrenze oder unterhalb des Cut-offs ausgewiesen, nicht als absolute Abwesenheit. Das ist keine Einschränkung der Aussage, sondern eine korrekte Beschreibung dessen, was gemessen wurde.
Proben werden Betroffenen niemals ausgehändigt. Zweit- und Nachanalysen organisiert ausschließlich die durchführende Stelle, in der Regel aus der zurückbehaltenen Rückstellprobe.
Ist ein einjähriger Beleg älter als vier Monate, kann die Begutachtungsstelle nachfordern: drei weitere Kontrollen in vier Monaten oder eine Haaranalyse. Eine allgemeine Verfallsfrist für Einzelbefunde ist dagegen nicht belegt.
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