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Zuständigkeit

Zuständig für den Entzug der Fahrerlaubnis ist im Verwaltungsverfahren die Fahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz des Betroffenen, im Strafverfahren dagegen das jeweils zuständige Strafgericht – mit unterschiedlichen Verfahrensregeln und Rechtsmitteln.

Drei Akteure, drei verschiedene Fragen

Im Fahreignungsverfahren wirken Stellen mit klar getrennten Aufgaben zusammen. Das Strafgericht beurteilt die Tat und kann im Zusammenhang damit über die Fahrerlaubnis und eine Sperre entscheiden. Die Fahrerlaubnisbehörde, im Alltag oft Führerscheinstelle genannt, führt das Verwaltungsverfahren: Sie sammelt die Eignungstatsachen, entscheidet über Entziehung und Neuerteilung und ordnet gegebenenfalls ein Gutachten an. Die Begutachtungsstelle für Fahreignung beantwortet die ihr gestellte Frage fachlich.

Diese Reihenfolge ist keine Rangfolge, sondern eine Arbeitsteilung. Jede Stelle bleibt in ihrem Bereich, und keine übernimmt die Aufgabe einer anderen.

Was daraus praktisch folgt

Die Fragestellung eines Gutachtens formuliert die Behörde, nicht die Begutachtungsstelle und nicht die begutachtete Person. Umgekehrt trifft die Begutachtungsstelle keine Entscheidung über die Fahrerlaubnis; sie erstellt ein Gutachten, das die Behörde würdigt. Und eine Begutachtungsstelle berät nicht: Beratung, Kurse und Therapie sind Angebote anderer Anbieter und liegen außerhalb ihrer Rolle.

Auch örtlich gibt es eine Zuordnung. Für das Verwaltungsverfahren ist regelmäßig die Behörde am Wohnort zuständig; die Begutachtungsstelle kann dagegen frei gewählt werden, soweit sie amtlich anerkannt ist.

Warum Zuständigkeit oft missverstanden wird

Viele Nachfragen entstehen, weil eine Auskunft bei der falschen Stelle gesucht wird. Fragen zur Sperre gehören zum Gericht und zur Akte, Fragen zum Verfahrensstand zur Behörde, Fragen zum Untersuchungsablauf zur Begutachtungsstelle. Dieser Eintrag beschreibt die Aufgabenverteilung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Hinzu kommt eine zeitliche Dimension: Die Zuständigkeiten lösen einander ab. Solange das Strafverfahren läuft, ruht die verwaltungsrechtliche Prüfung häufig; erst danach wird die Behörde tätig, und erst wenn sie eine Fragestellung formuliert hat, kommt die Begutachtungsstelle ins Spiel. Wer den eigenen Verfahrensstand einordnen will, prüft deshalb zuerst, in welcher dieser Phasen er sich gerade befindet.

Verwandte Begriffe

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung.

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