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Werkvertrag bei der Gutachtenerstellung

Für die Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens schließen der Betroffene und die beauftragte Begutachtungsstelle in der Regel einen zivilrechtlichen Werkvertrag nach § 631 BGB. Geschuldet wird dabei nicht ein bestimmtes Ergebnis – also kein positives Gutachten –, sondern die fachgerechte, methodisch korrekte Erstellung des Gutachtens als „Werk“. Die Begutachtungsstelle verspricht vertraglich eine ordnungsgemäße Untersuchung, nicht einen bestimmten Ausgang.

  • Siehe auch: Begutachtungsstellen für Fahreignung · Bewertung eines Gutachtens · Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung

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