Für die Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens schließen der Betroffene und die beauftragte Begutachtungsstelle in der Regel einen zivilrechtlichen Werkvertrag nach § 631 BGB. Geschuldet wird dabei nicht ein bestimmtes Ergebnis – also kein positives Gutachten –, sondern die fachgerechte, methodisch korrekte Erstellung des Gutachtens als „Werk“. Die Begutachtungsstelle verspricht vertraglich eine ordnungsgemäße Untersuchung, nicht einen bestimmten Ausgang.
Zwischen der begutachteten Person und der Begutachtungsstelle besteht ein privatrechtlicher Vertrag, der auf die Erstellung eines Werkes gerichtet ist: das Gutachten. Geschuldet wird also ein fachgerecht erstelltes, nachvollziehbar begründetes und den Vorgaben entsprechendes Dokument – nicht ein bestimmter Inhalt. Ein für die betroffene Person ungünstiges Ergebnis ist deshalb kein Mangel der Leistung, solange das Gutachten methodisch und formal in Ordnung ist.
Die Konstellation ist ungewöhnlich: Vertragspartnerin ist die begutachtete Person, den Untersuchungsgegenstand bestimmt jedoch die Fahrerlaubnisbehörde über ihre Fragestellung. Die Begutachtungsstelle kann diese Frage weder abbedingen noch im Einvernehmen mit der Kundschaft verändern. Sie bleibt zudem an die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung und an die Beurteilungskriterien in ihrer 5. Auflage gebunden; vertragliche Absprachen können diese fachlichen Maßstäbe nicht verschieben.
Das fertige Gutachten geht an die begutachtete Person. Sie entscheidet, ob sie es der Behörde vorlegt. Legt sie es nicht vor, darf die Behörde daraus im Rahmen ihrer Beweiswürdigung Schlüsse ziehen – ein Punkt, der häufig unterschätzt wird. Formale Mängel eines Gutachtens können gerügt werden; die fachliche Bewertung selbst ersetzt eine solche Rüge nicht.
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