Wird einer Person mit ausländischer Fahrerlaubnis in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen, so verliert diese ihre Gültigkeit im Inland. Das bedeutet, dass die Person während der Sperrfrist weder mit ihrer ausländischen Fahrerlaubnis noch mit einer internationalen Fahrerlaubnis in Deutschland ein Fahrzeug führen darf.
Eine von einer ausländischen Stelle erteilte Fahrerlaubnis ist ein Hoheitsakt eines anderen Staates. Deutsche Gerichte und Behörden können sie deshalb nicht selbst aufheben. Sie können jedoch das Recht betreffen, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Genau dort setzt eine Sperre an: Sie richtet sich nicht gegen das ausländische Dokument, sondern gegen die Erteilung oder Nutzung einer Fahrberechtigung im Inland.
Daraus folgt eine begriffliche Verschiebung gegenüber dem inländischen Fall. Wer hier von Entziehung spricht, meint der Sache nach die Aberkennung der inländischen Gebrauchsberechtigung, verbunden mit einer Sperre für die Zeit danach.
Die fahreignungsrechtliche Prüfung verläuft unabhängig davon, wo ein Führerschein ausgestellt wurde. Anlasstatsachen, die Eignungszweifel begründen, werden nach denselben Maßstäben bewertet, und die Fragestellung einer Begutachtung orientiert sich am Sachverhalt, nicht an der Herkunft des Dokuments. Auch die Erprobungszeit einer Verhaltensänderung, die die Begutachtungsleitlinien in Kapitel 3.13.1 mit in der Regel einem Jahr und mindestens sechs Monaten beschreiben, bemisst sich nicht nach dem Ausstellungsstaat.
Ob und wann eine ausländische Fahrerlaubnis im Inland wieder genutzt werden darf, ist eine Rechtsfrage mit vielen Fallgestaltungen, etwa je nach ausstellendem Staat und Wohnsitzlage. Dieser Eintrag beschreibt die Systematik, trifft keine Aussage zu einem Einzelfall und ersetzt keine Rechtsberatung.
Drei Punkte werden regelmäßig durcheinandergebracht. Erstens sagt der Besitz eines gültigen ausländischen Führerscheins nichts darüber aus, ob im Inland eine Fahrberechtigung besteht. Zweitens entfaltet eine im Inland ausgesprochene Sperre Wirkung nur dort, wo die inländische Rechtsordnung reicht. Drittens führt der bloße Ablauf einer Sperre nicht von selbst zur Wiederzulassung der inländischen Nutzung; dafür ist ein eigener Verwaltungsvorgang nötig, in dem Eignungszweifel geprüft werden können.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung.
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