Sichtkontrolle bedeutet, dass die Urinabgabe im Kontrollprogramm unter direkter Beobachtung erfolgt. Sie ist in der Praxis das Standardverfahren zur Aufdeckung von Manipulationen und gehört zu den Anforderungen an die Probenahme nach CTU 2. Ohne sie wäre nicht gesichert, dass die Probe tatsächlich von der zu untersuchenden Person stammt.
Die Beurteilungskriterien verlangen, dass Täuschungsversuche durch eine Urinabgabe unter Sichtkontrolle einer dazu befugten, entsprechend aus- und fortgebildeten, zuverlässigen Person ausgeschlossen werden. Drei Merkmale stecken darin: die Befugnis, die Qualifikation samt Fortbildung und die persönliche Zuverlässigkeit. Eine beliebige Mitarbeiterin oder ein beliebiger Mitarbeiter der Einrichtung genügt dem nicht.
Ergänzend gehören zur Probenahme die Kontrolle von Ober- und Unterkörper sowie die Vorlage eines Lichtbildausweises bei jeder Kontrolle. Zur Identitätskontrolle tritt die Prüfung der Probe selbst.
Die BASt zählt als Parameter zur Probenverwertbarkeit auf: Kreatininwert, Temperatur, optional spezifisches Gewicht, pH-Wert, Nitrite und Chromate. In der deutschen Praxis gilt ein Urinkreatinin von mindestens 20 mg/dl als gefordert; der Grenzwert darf höchstens zweimal unterschritten werden, bei Werten bis 5,6 mg/dl wird das Programm sofort abgebrochen. Die Urintemperatur soll direkt nach Abgabe zwischen 34 und 38 Grad Celsius liegen; Werte darunter sind ein Hinweis auf Fremdurin. Der pH-Referenzbereich liegt bei 4,5 bis 7,5.
Seit dem 1. Mai 2014 sieht die Fahrerlaubnis-Verordnung eine Alternative vor. Anlage 4a Absatz 3 FeV erlaubt, bei der Urinabgabe statt der Sichtkontrolle dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Verfahren zur eindeutigen Zuordnung des Urins zu der zu untersuchenden Person zu verwenden.
In der Umsetzung blieb das jedoch Theorie. Die BASt-Stellungnahme zur damals geltenden 3. Auflage der Beurteilungskriterien hält fest, dass diese den Einsatz des seinerzeit einzigen verfügbaren Markerverfahrens ausdrücklich ausschlossen; ein Expertengespräch kam zu dem Ergebnis, ein Verzicht auf die Sichtkontrolle sei derzeit nicht möglich, es bestünden noch offene wissenschaftliche Fragen. Ob spätere Auflagen daran etwas geändert haben, ist nicht belegt – diese Angaben sind daher als historischer Stand zu lesen und nicht als heutige Rechtslage.
Die BASt formuliert nüchtern, dass weder eine Sichtkontrolle noch ein Einsatz von Markerverfahren Manipulationen bei der Urinabgabe vollständig verhindern können. Deshalb steht die Sichtkontrolle nie allein, sondern zusammen mit der Analytik der Manipulationsmarker und mit der lückenlosen Dokumentation. Wer die Kontrolle verweigert, kann keine verwertbare Probe abgeben; das führt praktisch zu denselben Folgen wie ein Nichterscheinen.
Vorgesehen ist eine Kontrolle von Ober- und Unterkörper, damit mitgeführte Behältnisse ausgeschlossen sind. Wie das konkret abläuft, regelt die durchführende Stelle in ihren Bedingungen; die Vorgabe zielt auf den Ausschluss von Täuschungsversuchen, nicht auf mehr.
Ein Anspruch darauf besteht nicht. Anlage 4a Absatz 3 FeV lässt solche Verfahren grundsätzlich zu, die Beurteilungskriterien haben ihren Einsatz jedoch zumindest historisch ausgeschlossen. Maßgeblich ist, was die durchführende Stelle nach dem geltenden Regelwerk anbietet.
Nein, dort greifen andere Sicherungen. Die Haarentnahme erfolgt ohnehin unter Aufsicht, mit Markierung des proximalen Endes und Dokumentation der Restlänge.
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