Probentransport ist der Weg einer Probe von der Entnahmestelle zum forensisch-toxikologischen Labor. Er ist der Abschnitt, in dem eine Probe am ehesten Schaden nehmen oder ihre Zuordnung verlieren kann – und deshalb derjenige, für den die Anforderungen an Verpackung, Temperatur und Dokumentation am genauesten formuliert sind.
Vorgeschrieben ist eine bruchsichere und dicht verschlossene Verpackung. Für die Bedingungen gilt: kein Hitze- und Lichteinfluss, Körperflüssigkeiten grundsätzlich gekühlt, Blutproben unverzüglich tiefgefroren bei mindestens minus 15 °C. Haarproben sind gegenüber Temperaturschwankungen deutlich unempfindlicher, brauchen aber ebenfalls einen sicheren Verschluss, damit Strähnenorientierung und Markierung des proximalen Endes erhalten bleiben. Warum diese Bedingungen überhaupt bestehen, ist unter Probenstabilität erläutert.
Der Transport ist Teil der Chain of Custody. Die GTFCh verlangt, alle Aufträge und Proben zu registrieren, sie bei Eingang auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen und die beteiligten Personen in der Dokumentation auszuweisen; Überführungen erfolgen im protokollierten Vier-Augen-Prinzip. Die Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 für forensische Zwecke fordert ergänzend, die Kette des Verbleibs ab Empfang aufzuzeichnen. Ein nicht dokumentierter Zwischenschritt ist deshalb kein Schönheitsfehler, sondern ein Angriffspunkt für die spätere Verwertung.
Diese Frage ist eindeutig geregelt: Proben werden Klientinnen und Klienten niemals ausgehändigt. Zweit- und Nachanalysen organisiert ausschließlich die durchführende Stelle. Der Grund liegt auf der Hand – sobald eine Probe die dokumentierte Kette verlässt, lässt sich nicht mehr ausschließen, dass sie verändert oder ausgetauscht wurde, und sie verliert ihren Beweiswert. Wer eine Überprüfung wünscht, richtet den Wunsch daher an die durchführende Stelle, die die Rückstellprobe innerhalb der Aufbewahrungsfristen weiterleiten kann.
Eine feste Frist ist in den ausgewerteten Quellen nicht genannt. Maßgeblich sind die Bedingungen: gekühlter Versand von Körperflüssigkeiten, tiefgefrorene Blutproben, kein Hitze- und Lichteinfluss.
Der Vorgang ist zu dokumentieren und bei der Befundbewertung zu berücksichtigen. Je nach Analyt und Ausmaß kann die Verwertbarkeit eingeschränkt sein.
Nein. Eine selbst versandte Probe ist nicht Teil der dokumentierten Kette und taugt nicht als Abstinenzbeleg im Sinne der CTU-Kriterien.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung.
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