Phencyclidin, kurz PCP, ist ein dissoziativ wirkender Stoff, der in Deutschland analytisch eine Randrolle spielt: In den belegten deutschen CTU-Tabellen und im Konsenspapier zu Drogen im Haar taucht er nicht auf. Bedeutung hat er vor allem als fester Bestandteil US-amerikanischer Testpanels – und als Assay mit auffallend groben Kreuzreaktionen.
Das Konsenspapier der Society of Hair Testing von 2021 führt Cut-offs für Opiate, Kokain, Amphetamine, Cannabinoide sowie einzelne weitere Stoffe wie Tramadol, Oxycodon, Methadon, Buprenorphin und Ketamin. Phencyclidin steht dort nicht, und auch die deutsche CTU-Praxis nennt keinen Wert. Soll PCP dennoch untersucht werden, muss es gezielt in die Nachweisstrategie aufgenommen werden; berichtet wird dann gegen die laborinterne, validierte Bestimmungsgrenze nach den Anforderungen der GTFCh. Zum Vergleich: Der US-Bundesstandard nach 49 CFR § 40.85 nennt für PCP im Urin 25 ng/ml im Screening und 25 ng/ml in der Bestätigung.
Besonders instruktiv sind die dokumentierten Interferenzen. Tramadol und sein Metabolit N-Desmethyltramadol stören PCP-Immunoassays ab etwa 200.000 bis 500.000 ng/ml, Metronidazol ab etwa 200.000 ng/ml. Solche Konzentrationen werden unter üblichen Bedingungen nicht erreicht, doch das Prinzip ist übertragbar: Ein Immunoassay reagiert auf Strukturmerkmale, nicht auf Identität. Deshalb gilt die Grundregel der GTFCh auch hier – positive Resultate hinweisgebender Analysen sind isoliert genommen nicht gerichtsverwertbar und müssen durch ein zweites unabhängiges, spezifisches und identifizierendes Verfahren bestätigt werden, wobei ein Immunoassay nicht durch einen zweiten Immunoassay bestätigt werden kann.
Phencyclidin unterfällt dem Betäubungsmittelrecht. Fahreignungsrechtlich gelten § 14 FeV und Anlage 4 Nummer 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung: Nummer 9.1 verneint die Eignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln, Nummer 9.5 eröffnet die Wiederherstellung nach einjähriger Abstinenz. Die Begutachtungsleitlinien verlangen dafür in Kapitel 3.14.1 mindestens vier unvorhersehbar anberaumte Laboruntersuchungen in unregelmäßigen Abständen innerhalb der Jahresfrist; die Beurteilungskriterien konkretisieren Programmdauer und Kontrollzahl weiter. Die 5. Auflage fasst den Drogenbegriff ihrer Vorbemerkung ausdrücklich weit und bezieht alle psychoaktiven Substanzen nach Anlage 4 Ziffer 9.1 bis 9.3 ein.
In der Regel nicht. Die deutschen Standardpanels sind auf andere Stoffgruppen ausgerichtet; eine PCP-Analyse muss gesondert beauftragt werden.
Das Konsenspapier 2021 nennt keinen. Maßgeblich ist dann die validierte Bestimmungsgrenze des Labors, die im Befundbericht auszuweisen ist.
Eine Interferenz ist erst bei sehr hohen Konzentrationen dokumentiert. Ein positives Screening wäre ohnehin durch ein identifizierendes Verfahren zu bestätigen.
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