Nutzenverzicht meint die Fähigkeit und Bereitschaft, auf den früheren, subjektiv erlebten Nutzen eines problematischen Verhaltens – etwa Entspannung oder Zugehörigkeit durch Alkoholkonsum – dauerhaft zu verzichten, statt ihn nur kurzfristig zu unterdrücken.
Konsum hat für die konsumierende Person in aller Regel eine Funktion. Er entspannt, betäubt, erleichtert Kontakte, strukturiert den Feierabend oder dämpft Anspannung. Nutzenverzicht bezeichnet die Frage, ob dieser subjektive Gewinn erkannt wurde und ob es etwas gibt, das an seine Stelle getreten ist. Solange der Nutzen unbenannt bleibt, bleibt auch eine Lücke, die im Belastungsfall wieder von der alten Lösung gefüllt werden kann. Das ist der Grund, weshalb die Frage in der Fahreignungsbegutachtung einen festen Platz hat.
Kriterium D 3.1 K zum riskanten Cannabismonokonsum führt unter den Entlastungsmotiven ausdrücklich den funktionalen Konsum zur Stressbewältigung auf. Kriterium D 3.4 K verbindet die Einsicht in das Drogenrisiko mit dem Verzicht auf Drogen und gegebenenfalls auch auf Cannabis. Im Alkoholbereich beschreibt Kriterium A 3.3 K die Änderung des Trinkverhaltens als eigenständigen Prüfbereich. In allen drei Fällen geht es nicht um ein Bekenntnis, sondern darum, ob die Funktion des früheren Konsums beschrieben und anderweitig abgedeckt werden kann.
Geprüft wird die Stimmigkeit zwischen der geschilderten Vorgeschichte, der benannten Funktion des Konsums und dem, was heute an deren Stelle steht. Nicht geprüft wird, ob jemand die richtigen Begriffe verwendet. Formulierungen, die auswendig gelernt wirken und keine Verbindung zur eigenen Lerngeschichte erkennen lassen, tragen nichts bei. Kriterium A 1.7 N nennt in umgekehrter Richtung als Kontraindikator die Bagatellisierung eines Rückfalls ohne Neubewertung der eigenen Vorsätze.
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