Neuroleptika sind verordnete Arzneistoffe zur Behandlung psychotischer und anderer psychiatrischer Erkrankungen. In einem Abstinenzkontrollprogramm sind sie kein Abstinenzthema, sondern ein Offenlegungsthema: Sie gehören in die Arzneistoffliste der durchführenden Stelle, weil sie sowohl die Befundbewertung als auch die fahreignungsrechtliche Einordnung berühren können.
Die Beurteilungskriterien in ihrer 5. Auflage sprechen bewusst von Arzneistoffen statt von Medikamenten und behandeln deren Folgen in einer eigenen Hypothesengruppe, den M-Hypothesen. Grundlage der Bewertung ist Kapitel 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung: Die Annahme der Nichteignung gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Damit dieser Grundsatz greift, muss die Verordnung aktenkundig sein, bevor ein Befund vorliegt – eine nachgereichte Erklärung wiegt deutlich weniger.
Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung zieht in Nummer 9 zugleich eine Grenze: Nummer 9.4 erfasst die missbräuchliche Arzneimitteleinnahme, Nummer 9.6 die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln, wenn dadurch eine Vergiftung oder eine Leistungsbeeinträchtigung eintritt. Beurteilt wird also nicht das Präparat als solches, sondern seine Wirkung im Einzelfall.
Ein konkreter, belegter Punkt betrifft die Kreuzreaktivität. In Fentanyl-Immunoassays sind Interferenzen für Risperidon ab etwa 3.500 ng/ml und für dessen Metaboliten 9-Hydroxy-Risperidon ab etwa 12.500 ng/ml dokumentiert. Solche Konzentrationen liegen weit oberhalb therapeutischer Spiegel, zeigen aber das Prinzip: Ein gruppenselektives Screening reagiert nicht ausschließlich auf die Zielsubstanz. Genau deshalb verlangt die GTFCh, dass positive Resultate hinweisgebender Analysen durch ein zweites unabhängiges, spezifisches und identifizierendes Verfahren bestätigt werden – und dass ein Immunoassay nicht durch einen zweiten Immunoassay bestätigt werden kann.
Neuroleptika sind nicht dasselbe wie beruhigende Tranquilizer. Die Begutachtungsleitlinien behandeln letztere gesondert und weisen darauf hin, dass bereits nach einigen Monaten der Einnahme selbst kleiner Mengen eine Abhängigkeit im Sinne einer low dose dependence eintreten kann. Diese Warnung gilt der Benzodiazepingruppe, nicht den Neuroleptika. Die übergreifende Systematik ist unter Psychopharmaka und psychiatrische Medikation beschrieben.
Nicht pauschal. Maßgeblich ist, ob eine Vergiftung oder eine Leistungsbeeinträchtigung im Sinne von Anlage 4 Nummer 9.6 FeV vorliegt; das ist eine Einzelfallbeurteilung durch die begutachtende Stelle.
In der Regel nicht als eigene Zielanalyten. Sie können aber in Einzelfällen Kreuzreaktionen auslösen, weshalb die Angabe der Medikation die Befundbewertung erleichtert.
Der durchführenden Stelle vor Programmbeginn und der Begutachtungsstelle im Rahmen der Untersuchung. Hilfreich sind Verordnung, Medikationsplan und ärztliche Bescheinigung.
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