Lexikon A–Z

LSD (Lysergsäurediethylamid)

LSD ist ein stark halluzinogener Stoff; Wahrnehmung, Urteilsfähigkeit und Verhalten können erheblich verändert sein.

Einordnung nach Betäubungsmittelrecht und Anlage 4 FeV

Lysergsäurediethylamid ist ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Damit greift Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung: Die Einnahme von Betäubungsmitteln schließt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Eine Ausnahme sehen die Begutachtungsleitlinien nur vor, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Anders als bei Cannabis, das seit dem 1. April 2024 über den eigenen § 13a FeV behandelt wird, bleibt es hier bei den allgemeinen Regeln für Betäubungsmittel.

Anlass für eine Begutachtung

§ 14 Abs. 1 FeV eröffnet die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme einer Abhängigkeit oder die Einnahme von Betäubungsmitteln begründen; bei widerrechtlichem Besitz besteht eine Kann-Regelung. Nach Absatz 2 ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem dieser Gründe entzogen war oder zu klären ist, ob die Einnahme noch besteht. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien hat den Drogenbegriff ihrer Vorbemerkung B.3 auf alle psychoaktiven Substanzen nach Anlage 4 FeV Ziffer 9.1 bis 9.3 erweitert, also auf Betäubungsmittel, neue psychoaktive Stoffe nach dem NpSG und weitere Stoffe mit Rauschwirkung.

Wiederherstellung der Fahreignung

Die Begutachtungsleitlinien verlangen in Kapitel 3.14.1 nach der Entzugs- und Entwöhnungszeit in der Regel den Nachweis einjähriger Abstinenz, gestützt auf mindestens vier unvorhersehbar anberaumte Laboruntersuchungen in unregelmäßigen Abständen innerhalb dieser Frist. Das ist die Untergrenze; die Beurteilungskriterien konkretisieren Programmdauer und Kontrolldichte darüber hinaus. Maßgeblich bleibt die Gesamtwürdigung: Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat festgehalten, dass Abstinenz- und Nüchternheitsbelege für sich allein keine hinreichenden Befunde für ein positives Fahreignungsgutachten darstellen.

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