Wird bei einem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis festgestellt, dass er nicht mehr geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, kann ihm in Deutschland die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen werden.
Eine im Ausland erteilte Fahrerlaubnis kann von einer deutschen Stelle nicht aufgehoben werden, denn sie beruht auf der Entscheidung eines anderen Staates. Die deutsche Entziehung setzt deshalb an der Berechtigung an, im Inland von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Das ausländische Dokument bleibt bestehen, verliert aber seine Wirkung für das Bundesgebiet; häufig wird die Entscheidung zusätzlich im Dokument vermerkt und der ausstellenden Stelle mitgeteilt. Für die betroffene Person bedeutet das praktisch dasselbe wie eine Entziehung: Wer hier weiterfährt, fährt ohne Berechtigung.
Der Eignungsmaßstab richtet sich nach deutschem Recht, also nach der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung und den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Auch die Anlassnormen gelten unverändert: § 13 FeV knüpft im Alkoholbereich unter anderem an eine frühere Entziehung an, § 14 Abs. 2 FeV tut dies für Betäubungsmittel und Arzneistoffe, § 13a FeV für die Cannabisproblematik. Ob und wann eine Begutachtung verlangt wird, entscheidet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde anhand der Aktenlage. Aus der bloßen Tatsache einer ausländischen Fahrerlaubnis ergibt sich weder eine Erleichterung noch eine Verschärfung des fachlichen Maßstabs.
Nach einer Entziehung lebt die Berechtigung nicht von selbst wieder auf. Erforderlich ist eine Entscheidung der Behörde, die die Eignung erneut prüft; eine gerichtlich angeordnete Sperre ist dabei vorrangig zu beachten. Welche Nachweise verlangt werden, hängt vom Entziehungsgrund ab und wird in der Fragestellung des Gutachtenauftrags festgelegt.
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