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Dunkelziffer

Die Dunkelziffer ist die geschätzte Zahl der Fälle im Dunkelfeld, also nicht erfasster Verstöße. Sie wird oft herangezogen, um deutlich zu machen, dass eine polizeilich unauffällige Vorgeschichte allein noch keine sichere Aussage über tatsächliches Verhalten erlaubt.

Dunkelziffer als Schätzgröße

Die Dunkelziffer setzt das bekannte Hellfeld ins Verhältnis zum vermuteten Gesamtumfang eines Phänomens. Sie ist damit eine Kennzahl der Statistik und beschreibt Kollektive, nicht einzelne Personen. In Veröffentlichungen zum Fahren unter Alkohol- oder Substanzeinfluss taucht sie regelmäßig auf, weil Kontrolldichte, Anzeigeverhalten und Nachweismethodik das Hellfeld erheblich beeinflussen. Schon deshalb schwanken die kursierenden Schätzungen stark und sind ohne Angabe ihrer Erhebungsgrundlage kaum vergleichbar. Eine Dunkelziffer ist immer eine Modellrechnung und nie ein Messwert.

Warum die Begutachtung nicht mit Dunkelziffern rechnet

Die Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung ist einzelfallbezogen aufgebaut: Ein Sachverhalt wird einer Hypothese zugeordnet, danach werden die zugehörigen Kriterien und deren Indikatoren geprüft. Ein statistischer Erwartungswert ersetzt an keiner Stelle einen Befund, und aus einer Gruppenwahrscheinlichkeit folgt kein individuelles Merkmal. Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat denselben Gedanken für die Toxikologie festgehalten: Es existieren keine definierten Cannabinoid-Konzentrationen, aus denen sich eine Abhängigkeit ableiten ließe, maßgeblich sind die Umstände im konkreten Einzelfall. Dieselbe Zurückhaltung gilt für die Frage, wie oft jemand unentdeckt gefahren sein könnte.

Abgrenzung zum Dunkelfeld

Das Dunkelfeld bezeichnet den nicht registrierten Sachverhalt selbst, die Dunkelziffer dessen zahlenmäßige Schätzung. Wer beide Begriffe gleichsetzt, verwechselt Phänomen und Maßzahl. Beide Begriffe gehören in die Lagebeschreibung eines Kollektivs und nicht in die Beurteilung einer einzelnen Fahreignung. Im Verwaltungsverfahren trägt ohnehin nur die belegte Tatsache; eine Wahrscheinlichkeitsaussage begründet für sich genommen weder Eignungszweifel noch deren Ausräumung.

Verwandte Begriffe

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