Drogenverkehrsauffälligkeit bezeichnet das Auftreten im Straßenverkehr im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen. Rechtlich führt der Weg über § 14 FeV – für Cannabis dagegen seit dem 01.04.2024 über den eigenständigen § 13a FeV, was die beiden Anlässe deutlich auseinandertreten lässt.
§ 14 Absatz 1 FeV sieht ein ärztliches Gutachten vor, wenn Tatsachen die Annahme einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen begründen, wenn Betäubungsmittel eingenommen werden oder wenn psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder Stoffe missbräuchlich eingenommen werden; Satz 2 enthält eine Kann-Regelung für den widerrechtlichen Besitz. Absatz 2 verpflichtet zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, wenn die Fahrerlaubnis aus einem Grund des Absatzes 1 entzogen war, wenn zu klären ist, ob noch Abhängigkeit oder Einnahme besteht, oder wenn wiederholt Zuwiderhandlungen nach § 24a StVG begangen wurden. Anlage 4 Nummer 9.1 FeV hält fest, dass bereits die Einnahme von Betäubungsmitteln die Eignung ausschließt – anders als beim Alkohol gibt es hier keinen Schwellenwert, ab dem es problematisch wird.
Diese Abgrenzung wird oft übersehen. Cannabis ist mit dem Cannabisgesetz aus § 14 FeV herausgelöst worden; der frühere Tatbestand der gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist entfallen. Wer einen Cannabisanlass hat, findet die einschlägigen Regeln unter Cannabisverkehrsauffälligkeit. Innerhalb der Beurteilungskriterien bleibt Cannabis dennoch bei den D-Hypothesen; deren Drogenbegriff wurde in der 5. Auflage auf alle psychoaktiven Substanzen nach Anlage 4 FeV Ziffer 9.1 bis 9.3 erweitert.
Anlage 4 Nummer 9.5 FeV verlangt nach Entgiftung und Entwöhnung – in der Terminologie der 5. Auflage Entzugsbehandlung und suchtspezifische Rehabilitation – in der Regel eine einjährige Abstinenz. Die Begutachtungsleitlinien konkretisieren die Untergrenze: mindestens vier unvorhersehbar anberaumte Laboruntersuchungen innerhalb der Jahresfrist in unregelmäßigen Abständen. Die Beurteilungskriterien gehen darüber hinaus und nennen für Urinprogramme mindestens vier Kontrollen in sechs Monaten, sechs in zwölf und sieben in 15 Monaten. Das sind zwei Regelungsebenen, kein Widerspruch. Für Haarprogramme gilt bei Betäubungsmitteln: zwei Analysen in zwölf Monaten im Abstand von sechs Monaten, Segment jeweils höchstens sechs Zentimeter, Anerkennung ein Monat pro Zentimeter.
Ein sauberes Kontrollprogramm ist notwendig, aber nicht hinreichend. Die BASt formuliert es unmissverständlich: Abstinenz- und Nüchternheitsbelege stellen für sich allein keine hinreichenden Befunde für ein positives Fahreignungsgutachten dar. Erwartet wird zusätzlich eine nachvollziehbare Aufarbeitung, deren Stabilität sich nach den Leitlinien in der Regel über etwa ein Jahr zeigen muss.
§ 14 Absatz 1 Satz 2 FeV enthält für den widerrechtlichen Besitz eine Kann-Regelung; bei nachgewiesener Einnahme von Betäubungsmitteln greift Anlage 4 Nummer 9.1 unmittelbar. Die Entscheidung trifft die Fahrerlaubnisbehörde.
In der Regel ein Jahr nach Entzugsbehandlung und Rehabilitation. Die konkrete Programmdauer und die Zahl der Kontrollen ergeben sich aus der Fragestellung und den Beurteilungskriterien.
Bei Haaranalysen ja, begrenzt auf maximal sechs Monate pro Analyse bei Betäubungsmitteln. Ein Urinkontrollprogramm ist dagegen rein prospektiv; Zeit vor Vertragsbeginn zählt nicht.
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